FAQs
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Wer zahlt was?
Die Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gibt Aufschluss über die Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen (ohne Mehrkosten der Ausbildungsvergütung). Sie finden diese hier: https://www.gesetze-im-internet.de/pflafinv/anlage_1.html
Die generalistische Pflegeausbildung ist durch einen Ausbildungsfonds refinanziert. Für die entstehenden Ausbildungskosten steht Pflegeschulen das Schulbudget und dem Träger der praktischen Ausbildung die Ausbildungspauschale zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGeSo): https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/pflegeausbildungsfonds/
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Welche Regelungen gibt es bezüglich der Praxisanleitung in der 3-jährigen Pflegeausbildung?
Eine Handreichung vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin klärt Themen zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation und Pflichtfortbildung von Praxisanleiter:innen in der der Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann. Beantwortet werden häufige Fragen wie:
- Wie erfolgt die Praxisanleitung in Einrichtungen, in denen keine Pflegefachkräfte beschäftigt sind – z. B. in weiteren mögliche Einrichtungen für die Pflichteinsätze nach III. (Pädiatrie) und IV. (Psychiatrie) der Anlage 7 PflAPrV
- Wie erfolgt der Nachweis der berufspädagogischen Zusatzqualifikation und der Pflichtfortbildung
- Wie erklärt sich der Bestandsschutz
- Wie ist die berufspädagogische Zusatzqualifizierung und Pflichtfortbildung inhaltlich zu gestalten
- Anrechnung einer Hochschulqualifizierung auf die berufspädagogische Zusatzqualifikation
- Praxisanleitung in der bundeslandübergreifenden Ausbildung
- Vorgehen, wenn die Pflichtfortbildung versäumt wurde
- Regelung zum Umgang mit Fehlzeiten
Alle Details finden Sie hier.
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Werden die Kosten für einen Praxiseinsatzplatz erstattet?
Der Träger der praktischen Ausbildung erhält für jede Auszubildende / jeden Auszubildenden aus einem Fonds einen monatlichen Pauschalbetrag.
Es wird empfohlen, dass die Finanzierung der Praxiseinsätze aus dem Pauschalbudget des Trägers der praktischen Ausbildung an den Kooperationspartner, bei dem der Praxiseinsatz durchgeführt wird, weitergereicht wird, um unter anderem die Praxisanleitung zu ermöglichen.
Eine Empfehlung der Verbände in Berlin beschreibt, wie diese Kosten berechnet werden können:
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Finanzierung der Pflegeausbildung
Durch ein Umlageverfahren wird ein finanzieller Ausgleich zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen geschaffen. Hierfür wird ein sogenannter Ausgleichsfonds errichtet. In diesen Ausgleichsfonds zahlen alle Krankenhäuser, alle stationären und alle ambulanten Pflegeeinrichtungen, das Land Berlin sowie die soziale und die private Pflegeversicherung Anteile ein. Die Mittel aus diesem Ausgleichsfonds werden dann an ausbildende Krankenhäuser sowie ausbildende stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen und an die Pflegeschulen ausgezahlt, damit diese Kosten für die Pflegeausbildung und die Ausbildungsvergütung refinanziert erhalten.
Das Referat “Pflegeausbildungsfonds” am Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) verwaltet den Ausgleichsfonds als sogenannte zuständige Stelle gemäß § 26 Absatz 4 Pflegeberufegesetz. Dort wird der Finanzierungsbedarf der einzelnen Einrichtungen und Schulen ermittelt, die Umlagebeträge der Einrichtungen festgesetzt und die Zahlung an sämtliche ausbildenden Einrichtungen und Pflegeschulen aus dem Ausgleichsfonds vorgenommen.
Kontakt und weitere Informationen auf der Webseite des LAGeSo:
https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/pflegeausbildungsfonds/
Zu speziellen Fragen zu Jahresmeldungen, zur Berechnung der Umlage oder "Bis wann muss ich welche Daten liefern", "Muss ich auch zahlen, wenn ich nicht ausbilde", "Was ist, wenn ich meinen Betrieb erst nach Ablauf der Fristen eröffne" gibt das LAGeSo hier Antworten:
https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/pflegeausbildungsfonds/faq/
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Was sind Vorbehaltsaufgaben?
Im Pflegeberufegesetz sind in § 4 Abs. 2 vom Gesetzgeber erstmals Aufgaben definiert worden, die ausschließlich von Pflegefachpersonen ausgeübt werden dürfen: https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__4.html
Mit den Vorbehaltsaufgaben wird der Pflege ein definiertes Aufgabenfeld zugewiesen, in dem beruflich Pflegende volle Verantwortung tragen und vollständig autonom handeln dürfen und müssen.
Vorbehaltene Aufgaben sind:
- Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege
- Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege
Die Vereinigung der Pflegenden Bayern (VdPB) hat eine Übersichtsseite zu den Vorbehaltsaufgaben erstellt, die unter anderem näher auf die rechtlichen Aspekte, die Chancen und Herausforderungen, die Umsetzung im pflegerischen Alltag und in der Praxisanleitung beleuchtet. Ergänzend finden sich dort Factsheets für Pflegefachpersonen, Praxisanleitende und für das Pflegemanagement: https://www.vdpb-bayern.de/vorbehaltsaufgaben/
Linktipp: Informationsseite des Projekts VAPiK (Vorbehaltsaufgaben der Pflege im Krankenhaus) https://www.vorbehaltsaufgaben-pflege.de/
Weitere Informationen auf der Webseite der Koordinierungsstelle Schleswig-Holstein: https://www.koordinierungsstelle-pflegeausbildung-sh.de/infothek/vorbehaltsaufgaben/