FAQ
Praxiseinsatz in der Pädiatrie
Wenn Sie Praxiseinsatzplätze für Pflegeauszubildende anbieten:
- kommen motivierte und lernwillige Menschen mit einem anderen Blickwinkel in Ihre Einrichtung
- profitieren Sie von neuesten Erkenntnissen aus der Pflege
- repräsentieren Sie einen wichtigen Arbeitsbereich und können zukünftige Fachkräfte dafür begeistern
- unterstützen Sie zukünftige Fachkräfte, die wir alle dringend brauchen
- übernehmen Sie gesellschaftliche Verantwortung und sichern die Gesundheitsversorgung in Berlin und Brandenburg
Grundsätzlich können Sie in der pädiatrischen Versorgung Praxiseinsatzplätze anbieten, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach den Anlagen 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vermitteln.
Geeignet sind neben den Einrichtungen der pädiatrischen Krankenhausabteilungen und -stationen, insbesondere die folgenden Einrichtungen und Dienste im Bereich der Kuration, Prävention, Palliation und Gesundheitsförderung von Kindern und Jugendlichen:
1. weitere Krankenhausabteilungen und -stationen,
2. Geburtshilfeeinrichtungen und Wochenstationen,
3. pädiatrische Facharztpraxen,
4. ambulante Krankenpflegedienste, die in der Kinderkrankenpflege tätig sind und deren tatsächlicher Pflege- und Betreuungsbedarf sowie deren Anzahl der zu versorgenden Kinder und Jugendlichen ausreicht, so dass die Auszubildende oder der Auszubildende während ihres oder seines Einsatzes vollzeitumfänglich in diesem Bereich eingesetzt werden kann,
5. ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen für beatmungspflichtige Kinder und Jugendliche,
6. ambulante und stationäre Einrichtungen der Eingliederungsund Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche mit Pflegebedarf,
7. ambulante und stationäre Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche,
8. Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche,
9. in Schulen, soweit an diesen eine Schulgesundheitsfachkraft tätig ist und die oder der Auszubildende ausschließlich im Aufgabenbereichder Schulgesundheitsfachkraft tätig ist,
10. Sozialpädiatrische Zentren,
11. Kinderhospize,
12. Kinder- und Jugendpsychiatrien sowie
13. Förder- und Inklusionsschulen.
Sofern in den Einrichtungen keine Pflegefachpersonen beschäftigt sind, wird die Praxisanleitung in der Regel durch Fachkräfte des jeweiligen Einsatzbereichs wahrgenommen, die über eine Ausbildungsberechtigung für den eigenen Beruf verfügen.
Siehe auch §2 Absatz 2 der
Berliner Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (BlnPflAPrV)
Die Praxisanleitung in Ihrer Einrichtung kann grundsätzlich durch Pflegefachkräfte erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung während der letzten fünf Jahre als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung:
- „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“
- „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“
- „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“
- Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“
verfügen – sowie im Rahmen einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden erworbenen Befähigung zur Praxisanleiterin oder Praxisanleiter. Die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich der Praxisanleitung erworben worden sein.
Weitere Informationen:
In diesem Fall kann die Praxisanleitung von geeigneten Fachkräften Ihrer Einrichtung umgesetzt werden. Diese müssen über eine abgeschlossene Ausbildung für ihren eigenen Beruf haben (z.B. Erzieher*innen, Heilpädagogen und Heilpädagoginnen). Für diese Fachkräfte gelten die dem jeweiligen Berufszweig entsprechenden Fortbildungsverpflichtungen.
Ihre Praxisanleitung fungiert als Ansprechperson vor Ort und hat drei Hauptaufgaben:
- die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen
- die Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und sie dabei zu unterstützen
- die Verbindung zur Pflegeschule zu halten
Das Pflegeberufegesetz sieht einen zeitlichen Umfang von mindestens 10 Prozent der während des Einsatzes zu leistenden Ausbildungszeit vor. Sie erfolgt geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter wird für die Zeit von Ihnen freigestellt. Darüber hinaus ist noch Zeit für Organisatorisches, allgemeine Ausbildungsplanung und Absprachen mit den Kooperationspartnern einzuplanen.
Für den Pflichteinsatz in Ihrer Einrichtung ist ein zeitlicher Umfang von mindestens 60 Stunden und höchstens 120 Stunden (ca. 3 Wochen) vorgesehen. Die Dauer des Praxiseinsatzes wird zwischen den kooperierenden Praxiseinrichtungen in einem schriftlichen Kooperationsvertrag geregelt.
Weitere Informationen:
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung Anlage 7
Sie können sich mit Ihren Fragen entweder an die Praxiskoordinatorin und den Praxiskoordinator (bei größeren Trägereinrichtungen) oder an die Praxisanleiterin und den Praxisanleiter (bei kleineren Trägern) der Ausbildungsträger wenden, die die Pflegeauszubildenden in Ihrer Einrichtung einsetzen. Gemeinsam wird der individuelle Ausbildungsplan sowie die Umsetzung der Praxisanleitung besprochen. Sie stehen im regelmäßigen Austausch mit dem Träger der praktischen Ausbildung.
In jedem Fall der Träger der praktischen Ausbildung, dem Sie eine Praxiseinsatzstelle anbieten. Die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung liegt bei ihm.
Ein weiterer wichtiger Ansprechpartner ist immer auch die Pflegeschule der Pflegeauszubildenden. Die Schule hat die Aufgabe, regelmäßig im Rahmen der Praxisbegleitung die Auszubildenden bei Ihnen zu besuchen (alle 4-6 Wochen).
Zwischen Ihnen und dem Ausbildungsträger sowie Ihnen und der Schule sollte sich bestenfalls eine enge Verbindung etablieren.
Der Träger der praktischen Ausbildung erhält aus einem Fonds einen monatlichen Pauschalbetrag, aus dem er die Ihnen anfallenden Kosten refinanzieren kann. Als ausbildende Praxiseinrichtung, die einem Träger einen Praxiseinsatzplatz anbietet, sollten Sie die Kostenerstattung im schriftlich zu schließenden Kooperationsvertrag regeln.
Es gibt für Sie viele Unterstützungsmöglichkeiten:
- durch Ihren Kooperationspartner, dem Sie einen Praxiseinsatzplatz anbieten
- durch die Pflegeschule, an der die Pflegeauszubildenden die Ausbildung machen
- durch die im Ausbildungsverbund oder Ausbildungsnetzwerk kooperierenden Praxiseinrichtungen, die gemeinsam ausbilden
- durch das KOPA Praxisberatungsteam oder die Projekte Neksa und CurAP (Hinweise und weitere Informationen finden Sie z.B. in der Linkliste in unserem Wissensangebot)
Registrieren Sie sich dafür auf der KOPA Plattform und tragen Sie Ihre Angebote in die Praxiseinsatz-Börse ein. Dabei unterstützt Sie gerne unsere digitale Praxisberatung.
In der Praxiseinsatz-Börse sind bereits viele Ausbildungsträger und kooperierende Einrichtungen registriert, um Kooperationen auf- und auszubauen. Auch Pflegeschulen, die die Ausbildungskoordination für Träger der praktischen Ausbildung übernommen haben, sind hier auf der Suche nach passenden Einrichtungen für die Praxiseinsätze der Auszubildenden. Melden Sie sich bei Unterstützungsbedarf gerne beim KOPA Beratungsteam.
Im Wissensangebot auf der KOPA Plattform sind Informationen zu finden, die laufend aktualisiert werden.