FAQ

Wie können wir in die Pflegeausbildung einsteigen?

Ihre Einrichtung muss auch als Koope­ra­ti­ons­partner die Eignung zur Durch­führung der prakti­schen Ausbildung nach § 7 des PflBG Absatz 1 vorweisen können.

Geeignete Einrich­tungen sind:

  • Zur Versorgung nach § 108 des SGB V zugelassene Kranken­häuser
  • Zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des SGB XI zugelassene stationäre Pflege­ein­rich­tungen
  • Zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des SGB XI und nach § 37 des SGB V zugelassene ambulante Pflege­ein­rich­tungen

Die Geeig­netheit richtet sich nach § 7 Absatz 5 PflBG in Verbindung mit den jewei­ligen landes­recht­lichen Vorgaben.

Als Pflege­dienst, der nur über eine Zulassung (nach SGB XI oder SGB V) verfügt, können Sie einen Praxis­ein­satz­platz im Rahmen der weiteren Einsätze im Umfang von mindestens 80 Stunden im letzten Ausbil­dungsjahr anbieten und so an der Pflege­aus­bildung mitwirken. 

Weitere Infor­ma­tionen:

Pflege­be­ru­fe­gesetz

Berliner Pflegeausbildungs- und Schul­ver­ordnung

Branden­burger Gesund­heits­be­ru­fe­schul­ver­ordnung

Als Ausbil­dungs­träger benötigen Sie eine Koope­ra­ti­ons­ver­ein­barung mit einer Pflege­schule, um den theore­ti­schen und prakti­schen Unter­richt Ihrer Pflege­aus­zu­bil­denden sicher­zu­stellen sowie entspre­chende Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rungen mit weiteren an der prakti­schen Ausbildung betei­ligten Praxis­ein­rich­tungen, um alle vorge­schrie­benen Praxis­ein­sätze sicher­stellen zu können. Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rungen müssen schriftlich geschlossen werden.

Als koope­rie­rende Praxis­ein­richtung wird der Träger der Ausbildung, dem Sie einen Praxis­ein­satz­platz anbieten, mit Ihnen die Rahmen­be­din­gungen der Koope­ration schriftlich verein­baren.

Wenn Sie ausbilden, werden Sie:

  • motivierte und lernfreudige Menschen mit aktuellem Fachwissen in Ihre Einrichtung holen
  • durch eine gute Praxis­an­leitung und Einbindung die Auszu­bil­denden auch langfristig für Ihre Einrichtung begeistern
  • dem Fachkräf­te­mangel entge­gen­wirken und ihre zukünf­tigen Pflege­kräfte selber ausbilden
  • ihre Einzahlung in den Ausbil­dungs­fonds für die Zukunft Ihres eigenen Unter­nehmens nutzen

Wenn Sie einen Praxis­ein­satz­platz für Auszu­bil­dende anbieten werden Sie:

  • Ihre Einzahlung in den Ausbil­dungs­fonds für Ihr eigenes Unter­nehmen nutzen
  • motivierte und lernwillige Menschen mit aktuellem Fachwissen in Ihre Einrichtung holen
  • in die Pflege­aus­bildung einsteigen und von der Unter­stützung der Ausbil­dungs­träger profi­tieren
  • in Ihre zukünftige Rolle als Ausbil­dungs­träger hinein­wachsen
  • dem Fachkräf­te­mangel in der Pflege entge­gen­wirken

Ihre Einrichtung muss die Eignung zur Durch­führung der prakti­schen Ausbildung nach § 7 des PflBG Absatz 1 vorweisen können.

Geeignete Einrich­tungen sind:

  • zur Versorgung nach § 108 des SGB V zugelassene Kranken­häuser
  • zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des SGB XI zugelassene stationäre Pflege­ein­rich­tungen
  • zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des SGB XI und nach § 37 des SGB V zugelassene ambulante Pflege­ein­rich­tungen

Die Geeig­netheit richtet sich nach § 7 Absatz 5 PflBG in Verbindung mit den jewei­ligen landes­recht­lichen Vorgaben.

Als Pflege­dienst, der nur über eine Zulassung nach SGB XI oder SGB V verfügt, können Sie einen Praxis­ein­satz­platz für Auszu­bil­dende anderer Unter­nehmen im Rahmen der weiteren Einsätze im Umfang von mindestens 80 Stunden im letzten Ausbil­dungsjahr anbieten und so an der Pflege­aus­bildung mitwirken. 

Weitere Infor­ma­tionen:

Pflege­be­ru­fe­gesetz

Berliner Pflegeausbildungs- und Schul­ver­ordnung

Branden­burger Gesund­heits­be­ru­fe­schul­ver­ordnung

Die wichtigste Ansprech­person während des Einsatzes bei Ihnen vor Ort ist Ihre Praxis­an­leitung. Sie führt die geplante und struk­tu­rierte Praxis­an­leitung im Umfang von mindestens 10 Prozent durch und begleitet die Pflege­aus­zu­bil­denden während des gesamten Einsatz­zeit­raumes in Ihrer Einrichtung. Darüber hinaus werden die Pflege­aus­zu­bil­denden von allen Pflege­kräften unter­stützt und sind im Team fest einge­bunden.

Es gibt für Sie viele Unter­stüt­zungs­mög­lich­keiten:

  • durch Ihren Koope­ra­ti­ons­partner, dem Sie einen Praxis­ein­satz­platz anbieten
  • durch die Pflege­schule, an der die Pflege­aus­zu­bil­denden die Ausbildung machen
  • durch die im Ausbil­dungs­verbund oder Ausbil­dungs­netzwerk koope­rie­renden Praxis­ein­rich­tungen, die gemeinsam ausbilden
  • durch das KOPA Praxis­be­ra­tungsteam oder die Projekte Neksa und CurAP (Hinweise und weitere Infor­ma­tionen finden Sie in der Linkliste unserem Wissens­an­gebot)

Zu Ihren Aufgaben als Ausbil­dungs­träger gehören u.a.:

  • Sie tragen die Verant­wortung der Organi­sation und Durch­führung der gesamten prakti­schen Ausbildung
  • die Erstellung des Ausbil­dungs­plans für die gesamte praktische Ausbildung
  • die Verant­wortung für die Sicher­stellung der Praxis­an­leitung in allen ausbil­denden Praxis­ein­rich­tungen
  • Sie schließen Verein­ba­rungen (Koope­ra­ti­ons­ver­träge) mit allen weiteren an der Ausbildung betei­ligten Einrich­tungen

Die Praxis­an­leitung in Ihrer Einrichtung kann grund­sätzlich durch Pflege­fach­kräfte erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufs­er­fahrung während der letzten fünf Jahre als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis zur Führung der Berufs­be­zeichnung:

  • „Pflege­fachfrau“ oder „Pflege­fachmann“
  • „Gesundheits- und Kinder­kran­ken­pfle­gerin“ oder Gesundheits- und Kinder­kran­ken­pfleger“
  • „Alten­pfle­gerin“ oder „Alten­pfleger“
  • Gesundheits- und Kranken­pfle­gerin“ oder „Gesundheits- und Kranken­pfleger“

verfügen – sowie im Rahmen einer berufs­päd­ago­gi­schen Zusatz­qua­li­fi­kation von mindestens 300 Stunden erwor­benen Befähigung zur Praxis­an­lei­terin oder Praxis­an­leiter. Die Berufs­er­fahrung soll im jewei­ligen Einsatz­be­reich der Praxis­an­leitung erworben worden sein.

Weitere Infor­ma­tionen:

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungs­ver­ordnung

Die berufs­päd­ago­gische Zusatz­qua­li­fi­kation „Praxis­an­leitung“ umfasst mindestens 300 Stunden.

Zusätzlich setzt die Praxis­an­leitung bei Ihnen eine konti­nu­ier­liche, insbe­sondere berufs­päd­ago­gische Fortbildung von mindestens 24 Stunden im Jahr voraus.

Für Personen, die bis zum 31.12.2019 die Zusatz­qua­li­fi­kation „Praxis­an­leitung“ (Umfang von 200 Stunden) nach der Ausbildungs- und Prüfungs­ver­ordnung nach dem Kranken- und Alten­pfle­ge­gesetz erworben haben, gilt: diese wird der berufs­päd­ago­gi­schen Zusatz­qua­li­fi­kation gleich­ge­stellt.

Ihre Praxis­an­leitung fungiert als Ansprech­person vor Ort und hat drei Haupt­auf­gaben:

  • die Auszu­bil­denden schritt­weise an die Wahrnehmung der der beruf­lichen Aufgaben als Pflege­fachfrau oder Pflege­fachmann heran­zu­führen
  • die Auszu­bil­denden zum Führen des Ausbil­dungs­nach­weises anzuhalten und sie dabei zu unter­stützen
  • die Verbindung zur Pflege­schule zu halten