FAQ
Wie können wir in die Pflegeausbildung einsteigen?
Ihre Einrichtung muss auch als Kooperationspartner die Eignung zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 7 des PflBG Absatz 1 vorweisen können.
Geeignete Einrichtungen sind:
- Zur Versorgung nach § 108 des SGB V zugelassene Krankenhäuser
- Zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen
- Zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des SGB XI und nach § 37 des SGB V zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen
Die Geeignetheit richtet sich nach § 7 Absatz 5 PflBG in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.
Als Pflegedienst, der nur über eine Zulassung (nach SGB XI oder SGB V) verfügt, können Sie einen Praxiseinsatzplatz im Rahmen der weiteren Einsätze im Umfang von mindestens 80 Stunden im letzten Ausbildungsjahr anbieten und so an der Pflegeausbildung mitwirken.
Weitere Informationen:
Als Ausbildungsträger benötigen Sie eine Kooperationsvereinbarung mit einer Pflegeschule, um den theoretischen und praktischen Unterricht Ihrer Pflegeauszubildenden sicherzustellen sowie entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Praxiseinrichtungen, um alle vorgeschriebenen Praxiseinsätze sicherstellen zu können. Kooperationsvereinbarungen müssen schriftlich geschlossen werden.
Als kooperierende Praxiseinrichtung wird der Träger der Ausbildung, dem Sie einen Praxiseinsatzplatz anbieten, mit Ihnen die Rahmenbedingungen der Kooperation schriftlich vereinbaren.
Wenn Sie ausbilden, werden Sie:
- motivierte und lernfreudige Menschen mit aktuellem Fachwissen in Ihre Einrichtung holen
- durch eine gute Praxisanleitung und Einbindung die Auszubildenden auch langfristig für Ihre Einrichtung begeistern
- dem Fachkräftemangel entgegenwirken und ihre zukünftigen Pflegekräfte selber ausbilden
- ihre Einzahlung in den Ausbildungsfonds für die Zukunft Ihres eigenen Unternehmens nutzen
Wenn Sie einen Praxiseinsatzplatz für Auszubildende anbieten werden Sie:
- Ihre Einzahlung in den Ausbildungsfonds für Ihr eigenes Unternehmen nutzen
- motivierte und lernwillige Menschen mit aktuellem Fachwissen in Ihre Einrichtung holen
- in die Pflegeausbildung einsteigen und von der Unterstützung der Ausbildungsträger profitieren
- in Ihre zukünftige Rolle als Ausbildungsträger hineinwachsen
- dem Fachkräftemangel in der Pflege entgegenwirken
Ihre Einrichtung muss die Eignung zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 7 des PflBG Absatz 1 vorweisen können.
Geeignete Einrichtungen sind:
- zur Versorgung nach § 108 des SGB V zugelassene Krankenhäuser
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des SGB XI und nach § 37 des SGB V zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen
Die Geeignetheit richtet sich nach § 7 Absatz 5 PflBG in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.
Als Pflegedienst, der nur über eine Zulassung nach SGB XI oder SGB V verfügt, können Sie einen Praxiseinsatzplatz für Auszubildende anderer Unternehmen im Rahmen der weiteren Einsätze im Umfang von mindestens 80 Stunden im letzten Ausbildungsjahr anbieten und so an der Pflegeausbildung mitwirken.
Weitere Informationen:
Die wichtigste Ansprechperson während des Einsatzes bei Ihnen vor Ort ist Ihre Praxisanleitung. Sie führt die geplante und strukturierte Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent durch und begleitet die Pflegeauszubildenden während des gesamten Einsatzzeitraumes in Ihrer Einrichtung. Darüber hinaus werden die Pflegeauszubildenden von allen Pflegekräften unterstützt und sind im Team fest eingebunden.
Es gibt für Sie viele Unterstützungsmöglichkeiten:
- durch Ihren Kooperationspartner, dem Sie einen Praxiseinsatzplatz anbieten
- durch die Pflegeschule, an der die Pflegeauszubildenden die Ausbildung machen
- durch die im Ausbildungsverbund oder Ausbildungsnetzwerk kooperierenden Praxiseinrichtungen, die gemeinsam ausbilden
- durch das KOPA Praxisberatungsteam oder die Projekte Neksa und CurAP (Hinweise und weitere Informationen finden Sie in der Linkliste unserem Wissensangebot)
Zu Ihren Aufgaben als Ausbildungsträger gehören u.a.:
- Sie tragen die Verantwortung der Organisation und Durchführung der gesamten praktischen Ausbildung
- die Erstellung des Ausbildungsplans für die gesamte praktische Ausbildung
- die Verantwortung für die Sicherstellung der Praxisanleitung in allen ausbildenden Praxiseinrichtungen
- Sie schließen Vereinbarungen (Kooperationsverträge) mit allen weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen
Die Praxisanleitung in Ihrer Einrichtung kann grundsätzlich durch Pflegefachkräfte erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung während der letzten fünf Jahre als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung:
- „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“
- „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“
- „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“
- Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“
verfügen – sowie im Rahmen einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden erworbenen Befähigung zur Praxisanleiterin oder Praxisanleiter. Die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich der Praxisanleitung erworben worden sein.
Weitere Informationen:
Die berufspädagogische Zusatzqualifikation „Praxisanleitung“ umfasst mindestens 300 Stunden.
Zusätzlich setzt die Praxisanleitung bei Ihnen eine kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung von mindestens 24 Stunden im Jahr voraus.
Für Personen, die bis zum 31.12.2019 die Zusatzqualifikation „Praxisanleitung“ (Umfang von 200 Stunden) nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach dem Kranken- und Altenpflegegesetz erworben haben, gilt: diese wird der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt.
Ihre Praxisanleitung fungiert als Ansprechperson vor Ort und hat drei Hauptaufgaben:
- die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen
- die Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und sie dabei zu unterstützen
- die Verbindung zur Pflegeschule zu halten