FAQ

Was ist neu in der generalistischen Pflegeausbildung?

Wir bilden nach dem Alten- bzw. Gesundheits- und Kranken­pfle­ge­gesetz aus. Was ist neu in der Pflege­aus­bildung?

Durch Ihre Betei­ligung als Ausbil­dungs­träger an der Pflege­aus­bildung:

  • holen Sie sich motivierte und lernbe­reite Menschen in Ihre Einrichtung
  • holen Sie das neuste Fachwissen in der Pflege in Ihre Einrichtung
  • bilden Sie Ihre zukünf­tigen Pflege­fach­kräfte selber aus
  • bleiben Sie in ständigem Austausch mit anderen Einrich­tungen und erweitern Ihr Netzwerk
  • sichern Sie die Gesund­heits­ver­sorgung in Ihrer Einrichtung
  • sichern Sie die Gesund­heits­ver­sorgung in Berlin und Brandenburg

Ihre Einrichtung muss als Träger der prakti­schen Ausbildung die Eignung zur Durch­führung der prakti­schen Ausbildung nach dem § 7 des PflBG Absatz 1 vorweisen können.

Geeignete Einrich­tungen sind:

  • Zur Versorgung nach § 108 des SGB V zugelassene Kranken­häuser
  • Zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des SGB XI zugelassene stationäre Pflege­ein­rich­tungen
  • Zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des SGB XI und nach § 37 des SGB V zugelassene ambulante Pflege­ein­rich­tungen

Die Geeig­netheit richtet sich nach § 7 Absatz 5 PflBG in Verbindung mit den jewei­ligen landes­recht­lichen Vorgaben

Als Pflege­dienst, der nur über eine Zulassung nach SGB XI oder SGB V verfügt, können Sie einen Praxis­ein­satz­platz im Rahmen der weiteren Einsätze im Umfang von mindestens 80 Stunden im letzten Ausbil­dungsjahr anbieten und so an der Pflege­aus­bildung mitwirken.

Weitere Infor­ma­tionen:

Pflege­be­ru­fe­gesetz

Berliner Pflegeausbildungs- und Schul­ver­ordnung

Branden­burger Gesund­heits­be­ru­fe­schul­ver­ordnung

Zu Ihren neuen Aufgaben als Ausbil­dungs­träger in der Pflege­aus­bildung gehören u.a.:

  • sie tragen die Verant­wortung für die Organi­sation und Durch­führung der gesamten prakti­schen Ausbildung
  • sie erstellen den Ausbil­dungsplan für die gesamte praktische Ausbildung
  • sie tragen die Verant­wortung für die Sicher­stellung der Praxis­an­leitung in allen ausbil­denden Praxis­ein­rich­tungen
  • sie schließen Verein­ba­rungen (Koope­ra­ti­ons­ver­träge) mit allen weiteren an der Ausbildung betei­ligten Einrich­tungen

Gemeinsam mit Ihren Koope­ra­ti­ons­partnern gestalten Sie die Zusam­men­arbeit bei der Ausbildung Ihrer Pflege­aus­zu­bil­denden.

Als Träger der prakti­schen Ausbildung findet der Orien­tie­rungs­einsatz im ersten Ausbil­dungsjahr, der Pflicht­einsatz (stationäre Akutpflege, stationäre Langzeit­pflege oder ambulanten Akut- und Langzeit­pflege) im zweiten Ausbil­dungsjahr sowie der Vertie­fungs­einsatz im letzten Ausbil­dungsjahr in Ihrer Einrichtung statt. Die Pflege­aus­zu­bil­denden verbringen ca. 1300 Stunden von insgesamt 2500 Stunden der prakti­schen Ausbildung bei Ihnen in Ihrer Einrichtung.

Das Pflege­be­ru­fe­gesetz sieht einen zeitlichen Umfang von mindestens 10 Prozent der während des Einsatzes zu leistenden Ausbil­dungszeit vor. Sie erfolgt geplant und struk­tu­riert auf der Grundlage des verein­barten Ausbil­dungs­planes. Die Praxis­an­lei­terin oder der Praxis­an­leiter wird für die Zeit von Ihnen freige­stellt. Darüber hinaus ist noch Zeit für Organi­sa­to­ri­sches, allge­meine Ausbil­dungs­planung und Absprachen mit den Koope­ra­ti­ons­partnern einzu­planen. Der Praxis­an­leitung können vielfältige Ausgaben zugeordnet werden.

Weitere Infor­ma­tionen:

Die neue Pflege­aus­bildung gestalten – eine Handrei­chung für Praxisanleiter*innen

Praxis­an­leitung im Sinne der Pflegeausbildungs- und Prüfungs­ver­ordnung (PflAPrV) – Hinweise für Praxisanleiter*innen im Land Berlin

Die Praxis­an­leitung in Ihrer Einrichtung kann grund­sätzlich durch Pflege­fach­kräfte erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufs­er­fahrung während der letzten fünf Jahre als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis zur Führung der Berufs­be­zeichnung:

  • „Pflege­fachfrau“ oder „Pflege­fachmann“
  • „Gesundheits- und Kinder­kran­ken­pfle­gerin“ oder Gesundheits- und Kinder­kran­ken­pfleger“
  • „Alten­pfle­gerin“ oder „Alten­pfleger“
  • Gesundheits- und Kranken­pfle­gerin“ oder „Gesundheits- und Kranken­pfleger“

verfügen – sowie im Rahmen einer berufs­päd­ago­gi­schen Zusatz­qua­li­fi­kation von mindestens 300 Stunden erwor­benen Befähigung zur Praxis­an­lei­terin oder Praxis­an­leiter. Die Berufs­er­fahrung soll im jewei­ligen Einsatz­be­reich der Praxis­an­leitung erworben worden sein.

Weitere Infor­ma­tionen:

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungs­ver­ordnung

Die berufs­päd­ago­gische Zusatz­qua­li­fi­kation „Praxis­an­leitung“ umfasst mindestens 300 Stunden.

Zusätzlich setzt die Praxis­an­leitung bei Ihnen eine konti­nu­ier­liche, insbe­sondere berufs­päd­ago­gische Fortbildung von mindestens 24 Stunden im Jahr voraus.

Für Personen, die bis zum 31.12.2019 die Zusatz­qua­li­fi­kation „Praxis­an­leitung“ (Umfang von 200 Stunden) nach der Ausbildungs- und Prüfungs­ver­ordnung nach dem Kranken- und Alten­pfle­ge­gesetz erworben haben, gilt: diese wird der berufs­päd­ago­gi­schen Zusatz­qua­li­fi­kation gleich­ge­stellt.

Das Pflege­be­ru­fe­gesetz sieht einen zeitlichen Umfang von mindestens 10 Prozent der während des Einsatzes zu leistenden Ausbil­dungszeit vor. Sie erfolgt geplant und struk­tu­riert auf der Grundlage des verein­barten Ausbil­dungs­planes. Die Praxis­an­lei­terin oder der Praxis­an­leiter wird für die Zeit von Ihnen freige­stellt. Darüber hinaus ist noch Zeit für Organi­sa­to­ri­sches, allge­meine Ausbil­dungs­planung und Absprachen mit den Koope­ra­ti­ons­partnern einzu­planen.

Grund­sätz­liche Infor­ma­tionen zur Praxis­an­leitung finden Sie in der Broschüre “Die neue Pflege­aus­bildung gestalten – Handrei­chung für die Praxisanleiter*innen”.

Diese wurde von den Projekten CurAP und Neksa erstellt, die verschiedene kosten­freie Unter­stüt­zungs­an­gebote anbieten. In unserer Linkliste finden Sie Kontakt­in­for­ma­tionen u.a. zu diesen beiden Projekten.

Zudem hat eine Arbeits­gruppe aus Vertre­te­rinnen und Vertreter der Pflege­praxis gemeinsam mit der Senats­ver­waltung Berlin eine Planungs­hilfe erarbeitet, wie Sie die Ausbildung speziell in Ihrer ambulanten Praxis­ein­richtung quali­tativ gut umsetzen können. Diese ist in unserem Wissens­an­gebot digital verfügbar (ohne Arbeits- und Lernauf­gaben) oder in Printform für Berliner Einrich­tungen kostenfrei hier bestellbar.

Stöbern Sie auch gerne im KOPA Wissens­an­gebot zum Thema Praxis­an­leitung.

In Berlin soll die Begleitung durch eine Pflege­fach­kraft erfolgen. Im Umfang von 20 Prozent der prakti­schen Einsatzzeit kann Ihre Auszu­bil­dende oder der Auszu­bil­dende durch eine langjährig erfahrene Pflege­hilfs­kraft begleitet werden. Dabei sollten Sie sicher­stellen, dass eine Ihrer Pflege­fach­kräfte für Rückfragen zur Verfügung steht.

Im letzten Ausbil­dungs­drittel können die Pflege­aus­zu­bil­denden in Einzel­fällen selbst­ständig Aufgaben ohne Begleitung wahrnehmen, wenn sicher­ge­stellt ist, dass eine Ihrer Pfleg­kräfte für Rückfragen zur Verfügung steht.

Weitere Infor­ma­tionen:

Berliner Pflegeausbildungs- und Schul­ver­ordnung

Die Anzahl der Pflege­fach­kräfte und der praktisch Auszu­bil­denden muss ein ausge­wo­genes Verhältnis ergeben.

Über den Dienstplan müssen Sie als Einrichtung sicher­stellen, dass zeitgleich mit der oder dem Auszu­bil­denden eine Ihrer Pflege­fach­kräfte oder der Praxis­an­leitung als Ansprech­person zur Verfügung steht.

Weitere Infor­ma­tionen:

Branden­burger Gesund­heits­be­ru­fe­schul­ver­ordnung

Als Ausbil­dungs­träger benötigen Sie eine Koope­ra­ti­ons­ver­ein­barung mit einer Pflege­schule, um den theore­ti­schen und prakti­schen Unter­richt Ihrer Pflege­aus­zu­bil­denden sicher­zu­stellen sowie entspre­chende Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rungen mit weiteren an der prakti­schen Ausbildung betei­ligten Praxis­ein­rich­tungen, um alle vorge­schrie­benen Praxis­ein­sätze sicher­stellen zu können. Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rungen müssen schriftlich geschlossen werden.

Es gibt für Sie viele Unter­stüt­zungs­mög­lich­keiten:

  • durch Ihren Koope­ra­ti­ons­partner, dem Sie einen Praxis­ein­satz­platz anbieten
  • durch die Pflege­schule, an der die Pflege­aus­zu­bil­denden die Ausbildung machen
  • durch die im Ausbil­dungs­verbund oder Ausbil­dungs­netzwerk koope­rie­renden Praxis­ein­rich­tungen, die gemeinsam ausbilden
  • durch das KOPA Praxis­be­ra­tungsteam oder die Projekte Neksa und CurAP (Hinweise und weitere Infor­ma­tionen finden Sie in der Linkliste unserem Wissens­an­gebot)
Wir bilden schon genera­lis­tisch aus – wie kann die Ausbildung noch besser gelingen?

Bei den Koope­ra­tionen in der Pfleg­aus­bildung können zwei Formen unter­schieden werden.

1.Kooperation auf der Basis von Einzel­ver­trägen

Der Ausbil­dungs­träger schließt jeweils einen Einzel­vertrag mit der Pflege­schule und den an der prakti­schen Ausbildung seiner Pflege­aus­zu­bil­denden betei­ligten Einrich­tungen. Dies können andere Ausbil­dungs­träger oder ausbil­dende Praxis­ein­rich­tungen sein. Der Ausbil­dungs­träger bleibt dabei der primäre Ansprech­partner für alle Koope­ra­ti­ons­partner. Er koordi­niert die Durch­führung der prakti­schen Ausbildung und schließt seine Koope­ra­ti­ons­ver­träge selbständig ab. Im Rahmen von Einzel­ver­trägen wäre aber auch die Delegation der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausbil­dungs­trägers an die Pflege­schule möglich.

2. Koope­ration auf der Basis eines gemein­samen Verbund­ver­trages

Alle an der gemein­samen Pflege­aus­bildung betei­ligten Einrich­tungen, das heißt: die Pflege­schule und alle Ausbil­dungs­träger und ausbil­dende Praxis­ein­rich­tungen, treten einem Verbund­vertrag bei. Damit entfallen die sonst notwen­digen Einzel-Kooperationsverträge. Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben der betei­ligten Ausbil­dungs­träger werden im Ausbil­dungs­verbund an die koope­rie­rende Pfleg­schule übertragen (Delegation). Damit wird die Bündelung von fachlichen, perso­nellen und finan­zi­ellen Ressourcen zum Vorteil alle betei­ligten Einrich­tungen ermög­licht. Ziel der engen Zusam­men­arbeit ist neben der Sicherung der vorge­schrie­benen Praxis­ein­satz­plätze für alle Pflege­aus­zu­bil­denden auch die Entwicklung einer gemein­samen Ausbil­dungs­qua­lität.

Weitere Infor­ma­tionen:

KOPA Arbeits­hilfe: Die Gründung von Ausbil­dungs­ver­bünden in der genera­lis­ti­schen Pflege­aus­bildung in Berlin und Brandenburg

Ihre Auszu­bil­denden profi­tieren im Verbund:

  • von der verbind­lichen Zusam­men­arbeit und dem inten­siven Austausch aller koope­rie­render Einrich­tungen im Verbund, die eine Sicher­stellung Ihrer Praxis­ein­satz­plätze ermög­licht
  • von der konti­nu­ier­lichen Zusam­men­arbeit der Praxisanleiter*innen unter­ein­ander und mit der Pflege­schule, die Ihre bedarfs­ge­rechte und gezielte Förderung ermög­licht
  • von der Entwicklung eines gemein­samen Ausbil­dungs­ver­ständ­nisses und damit auch von der Steigerung der Attrak­ti­vität der Pflege­aus­bildung durch eine hohe Ausbil­dungs­qua­lität

Ihre Einrichtung hat viele Vorteile. Die wichtigsten sind:

  • eine verbind­liche, auf Verläss­lichkeit und gegen­seige Unter­stützung ausge­richtete Zusam­men­arbeit
  • eine vertrau­ens­volle Zusam­men­arbeit auf Augenhöhe
  • eine gut organi­sierte Rotation zwischen den Praxis­ein­satz­stellen
  • eine Planungs­si­cherheit für alle Mitglieds­ein­rich­tungen
  • die Bündelung von perso­nellen, fachlichen und finan­zi­ellen Ressourcen
  • ein erleich­terter Einstieg für die Einrich­tungen, die bisher wenig oder gar nicht ausge­bildet haben
  • Zusam­men­arbeit statt Konkurrenz

Laut PflBG ist eine Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben des Trägers der prakti­schen Ausbildung möglich. Dies sind vor allem drei Delega­tionen:

  • Organi­sation der Durch­führung der prakti­schen Ausbildung
  • der stell­ver­tre­tender Abschluss von Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rungen mit weiteren an der Ausbildung betei­ligten Praxis­ein­rich­tungen
  • der stell­ver­tre­tende Abschluss von Ausbil­dungs­ver­trägen

Grundlage ist eine schrift­liche Verein­barung zwischen Ihnen als Ausbil­dungs­träger und der Pflege­schule, in der Ihre Übertragung an die Pfleg­schule und die Bevoll­mäch­tigung dieser geregelt wurde.

Weitere Infor­ma­tionen:

Pflege­be­ru­fe­gesetz § 8 Träger der prakti­schen Ausbildung

Im Ausbil­dungs­verbund treten Sie mit allen an der Pfleg­aus­bildung betei­ligten Einrich­tungen einem Verbund­vertrag bei. In diesem regeln Sie gemeinsam die für alle verbind­lichen Grund­sätze der Koope­ration. Daneben können hinsichtlich einzelner offener Fragen (z.B. Kosten­er­stattung) einrich­tungs­be­zogene Einzel-Verträge notwendig sein.

Weitere Infor­ma­tionen:

KOPA Arbeits­hilfe: Die Gründung von Ausbil­dungs­ver­bünden in der genera­lis­ti­schen Pflege­aus­bildung in Berlin und Brandenburg

Koope­ra­ti­ons­ver­träge in der beruf­lichen Pflege­aus­bildung: Fachworkshop-Empfehlungen zur Umsetzung in der Praxis (BIBB)

Wir, das Praxis­be­ra­tungsteam des KOPA Projektes unter­stützt Sie gerne dabei, den geeig­neten Ausbil­dungs­verbund zu finden oder selber einen Verbund aufzu­bauen. Aktuell befinden sich mehrere Ausbil­dungs­ver­bünde in Berlin und Brandenburg im Entste­hungs­prozess. In der Regel sind diese offen und sehen die Aufnahme weiterer Praxis­ein­rich­tungen durch Beitritt zum Verbund vor.

Wir möchten einen Praxis­ein­satz­platz anbieten. Was müssen wir beachten?

Durch Ihre Betei­ligung als Praxis­ein­satz­stelle an der Pflege­aus­bildung:

  • holen Sie sich motivierte und lernbe­reite Menschen in Ihre Einrichtung
  • profi­tieren Sie von den neuesten Erkennt­nissen aus der Pflege
  • bilden Sie zukünf­tigen Pflege­fach­kräfte aus
  • können Sie in die Pflege­aus­bildung einsteigen
  • können Sie sich als attrak­tiver Arbeit­geber präsen­tieren
  • und sich auf Ihre Aufgabe als zukünf­tiger Ausbil­dungs­träger vorbe­reiten

Sie sichern die Gesund­heits­ver­sorgung in Berlin und Brandenburg, in dem Sie sich als ausbil­dende Praxis­ein­richtung an der gemein­samen Ausbildung betei­ligen und andere Ausbil­dungs­träger unter­stützen.

Ihre Einrichtung muss als ausbil­denden Praxis­ein­richtung die Eignung zur Durch­führung der prakti­schen Ausbildung nach dem § 7 des PflBG Absatz 1 vorweisen können.

Geeignete Einrich­tungen sind:

  • Zur Versorgung nach § 108 des SGB V zugelassene Kranken­häuser
  • Zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des SGB XI zugelassene stationäre Pflege­ein­rich­tungen
  • Zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des SGB XI und nach § 37 des SGB V zugelassene ambulante Pflege­ein­rich­tungen

Die Geeig­netheit richtet sich nach § 7 Absatz 5 PflBG in Verbindung mit den jewei­ligen landes­recht­lichen Vorgaben.

Als Pflege­dienst, der nur über eine Zulassung nach SGB XI oder SGB V verfügt, können Sie einen Praxis­ein­satz­platz im Rahmen der weiteren Einsätze im Umfang von mindestens 80 Stunden im letzten Ausbil­dungsjahr anbieten und so an der Pflege­aus­bildung mitwirken. 

Weitere Infor­ma­tionen:

Pflege­be­ru­fe­gesetz

Berliner Pflegeausbildungs- und Schul­ver­ordnung

Branden­burger Gesundheits­be­ru­fe­schul­ver­ordnung (§8a in Verbindung mit Anlage 3)

Als Praxis­ein­satz­stelle haben Sie vor allem folgende Aufgaben:

  • die Durch­führung der prakti­schen Ausbildung innerhalb des Einsatz­zeit­raumes
  • die Sicher­stellung der Praxis­an­leitung während des Praxis­ein­satzes
  • die Durch­führung der Arbeits- und Lernauf­gaben
  • die Erstellung einer Leistungs­ein­schätzung am Ende des Praxis­ein­satzes
  • die Unter­stützung der Auszu­bil­denden bei der Dokumen­tation des Ausbil­dungs­nach­weises

Die Praxis­an­leitung in Ihrer Einrichtung kann grund­sätzlich durch Pflege­fach­kräfte erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufs­er­fahrung während der letzten fünf Jahre als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis zur Führung der Berufs­be­zeichnung:

  • „Pflege­fachfrau“ oder „Pflege­fachmann“
  • „Gesundheits- und Kinder­kran­ken­pfle­gerin“ oder Gesundheits- und Kinder­kran­ken­pfleger“
  • „Alten­pfle­gerin“ oder „Alten­pfleger“
  • Gesundheits- und Kranken­pfle­gerin“ oder „Gesundheits- und Kranken­pfleger“

verfügen – sowie im Rahmen einer berufs­päd­ago­gi­schen Zusatz­qua­li­fi­kation von mindestens 300 Stunden erwor­benen Befähigung zur Praxis­an­lei­terin oder Praxis­an­leiter. Die Berufs­er­fahrung soll im jewei­ligen Einsatz­be­reich der Praxis­an­leitung erworben worden sein.

Weitere Infor­ma­tionen:

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungs­ver­ordnung

Ihre Praxis­an­leitung fungiert als Ansprech­person vor Ort und hat drei Haupt­auf­gaben:

  • die Auszu­bil­denden schritt­weise an die Wahrnehmung der der beruf­lichen Aufgaben als Pflege­fachfrau oder Pflege­fachmann heran­zu­führen
  • die Auszu­bil­denden zum Führen des Ausbil­dungs­nach­weises anzuhalten und sie dabei zu unter­stützen
  • die Verbindung zur Pflege­schule zu halten

Das Pflege­be­ru­fe­gesetz sieht einen zeitlichen Umfang von mindestens 10 Prozent der während des Einsatzes zu leistenden Ausbil­dungszeit vor. Sie erfolgt geplant und struk­tu­riert auf der Grundlage des verein­barten Ausbil­dungs­planes. Die Praxis­an­lei­terin oder der Praxis­an­leiter wird für die Zeit von Ihnen freige­stellt. Darüber hinaus ist noch Zeit für Organi­sa­to­ri­sches, allge­meine Ausbil­dungs­planung und Absprachen mit den Koope­ra­ti­ons­partnern einzu­planen.

Die berufs­päd­ago­gische Zusatz­qua­li­fi­kation „Praxis­an­leitung“ umfasst mindestens 300 Stunden.

Zusätzlich setzt die Praxis­an­leitung bei Ihnen eine konti­nu­ier­liche, insbe­sondere berufs­päd­ago­gische Fortbildung von mindestens 24 Stunden im Jahr voraus.

Für Personen, die bis zum 31.12.2019 die Zusatz­qua­li­fi­kation „Praxis­an­leitung“ (Umfang von 200 Stunden) nach der Ausbildungs- und Prüfungs­ver­ordnung nach dem Kranken- und Alten­pfle­ge­gesetz erworben haben, gilt: diese wird der berufs­päd­ago­gi­schen Zusatz­qua­li­fi­kation gleich­ge­stellt.

Grund­sätz­liche Infor­ma­tionen zur Praxis­an­leitung finden Sie in der Broschüre “Die neue Pflege­aus­bildung gestalten – Handrei­chung für die Praxisanleiter*innen”.

Diese wurde von den Projekten CurAP und Neksa erstellt, die verschiedene kosten­freie Unter­stüt­zungs­an­gebote anbieten. In unserer Linkliste finden Sie Kontakt­in­for­ma­tionen u.a. zu diesen beiden Projekten.

Zudem hat eine Arbeits­gruppe aus Vertre­te­rinnen und Vertreter der Pflege­praxis gemeinsam mit der Senats­ver­waltung Berlin eine Planungs­hilfe erarbeitet, wie Sie die Ausbildung speziell in Ihrer ambulanten Praxis­ein­richtung quali­tativ gut umsetzen können. Diese ist in unserem Wissens­an­gebot digital verfügbar (ohne Arbeits- und Lernauf­gaben) oder in Printform für Berliner Einrich­tungen kostenfrei hier bestellbar.

Stöbern Sie auch gerne im KOPA Wissens­an­gebot zum Thema Praxis­an­leitung.

In Berlin soll die Begleitung durch eine Pflege­fach­kraft erfolgen. Im Umfang von 20 Prozent der prakti­schen Einsatzzeit kann Ihre Auszu­bil­dende oder der Auszu­bil­dende durch eine langjährig erfahrene Pflege­hilfs­kraft begleitet werden. Dabei sollten Sie sicher­stellen, dass eine Ihrer Pflege­fach­kräfte für Rückfragen zur Verfügung steht.

Im letzten Ausbil­dungs­drittel können die Pflege­aus­zu­bil­denden in Einzel­fällen selbst­ständig Aufgaben ohne Begleitung wahrnehmen, wenn sicher­ge­stellt ist, dass eine Ihrer Pfleg­kräfte für Rückfragen zur Verfügung steht.

Weitere Infor­ma­tionen:

Berliner Pflegeausbildungs- und Schul­ver­ordnung

Die Anzahl der Pflege­fach­kräfte und der praktisch Auszu­bil­denden muss ein ausge­wo­genes Verhältnis ergeben.

Über den Dienstplan müssen Sie als Einrichtung sicher­stellen, dass zeitgleich mit der oder dem Auszu­bil­denden eine Ihrer Pflege­fach­kräfte oder der Praxis­an­leitung als Ansprech­person zur Verfügung steht.

Weitere Infor­ma­tionen:

Branden­burger Gesund­heits­be­ru­fe­schul­ver­ordnung

Der Träger der prakti­schen Ausbildung erhält aus einem Fonds einen monat­lichen Pauschal­betrag, aus dem er die Ihnen anfal­lenden Kosten refinan­zieren kann. Als ausbil­dende Praxis­ein­richtung, die einem Träger einen Praxis­ein­satz­platz anbietet, sollten Sie die Kosten­er­stattung im schriftlich zu schlie­ßenden Koope­ra­ti­ons­vertrag regeln.

Es gibt für Sie viele Unter­stüt­zungs­mög­lich­keiten:

  • durch Ihren Koope­ra­ti­ons­partner, dem Sie einen Praxis­ein­satz­platz anbieten
  • durch die Pflege­schule, an der die Pflege­aus­zu­bil­denden die Ausbildung machen
  • durch die im Ausbil­dungs­verbund oder Ausbil­dungs­netzwerk koope­rie­renden Praxis­ein­rich­tungen, die gemeinsam ausbilden
  • durch das KOPA Praxis­be­ra­tungsteam oder die Projekte Neksa und CurAP (Hinweise und weitere Infor­ma­tionen finden Sie in der Linkliste unserem Wissens­an­gebot)

Die Pflicht­ein­sätze in den drei allge­meinen Versor­gungs­be­reichen sind im ersten und zweiten Ausbil­dungsjahr vorge­sehen. Wann die Auszu­bil­denden Ihres Koope­ra­ti­ons­partners zu Ihnen kommen, sprechen Sie mit ihm ab. Für die Auszu­bil­denden wird dies dann im jewei­ligen Ausbil­dungsplan festge­halten.