FAQ
Was ist neu in der generalistischen Pflegeausbildung?
Wir bilden nach dem Alten- bzw. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz aus. Was ist neu in der Pflegeausbildung?
Durch Ihre Beteiligung als Ausbildungsträger an der Pflegeausbildung:
- holen Sie sich motivierte und lernbereite Menschen in Ihre Einrichtung
- holen Sie das neuste Fachwissen in der Pflege in Ihre Einrichtung
- bilden Sie Ihre zukünftigen Pflegefachkräfte selber aus
- bleiben Sie in ständigem Austausch mit anderen Einrichtungen und erweitern Ihr Netzwerk
- sichern Sie die Gesundheitsversorgung in Ihrer Einrichtung
- sichern Sie die Gesundheitsversorgung in Berlin und Brandenburg
Ihre Einrichtung muss als Träger der praktischen Ausbildung die Eignung zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach dem § 7 des PflBG Absatz 1 vorweisen können.
Geeignete Einrichtungen sind:
- Zur Versorgung nach § 108 des SGB V zugelassene Krankenhäuser
- Zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen
- Zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des SGB XI und nach § 37 des SGB V zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen
Die Geeignetheit richtet sich nach § 7 Absatz 5 PflBG in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben
Als Pflegedienst, der nur über eine Zulassung nach SGB XI oder SGB V verfügt, können Sie einen Praxiseinsatzplatz im Rahmen der weiteren Einsätze im Umfang von mindestens 80 Stunden im letzten Ausbildungsjahr anbieten und so an der Pflegeausbildung mitwirken.
Weitere Informationen:
Zu Ihren neuen Aufgaben als Ausbildungsträger in der Pflegeausbildung gehören u.a.:
- sie tragen die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der gesamten praktischen Ausbildung
- sie erstellen den Ausbildungsplan für die gesamte praktische Ausbildung
- sie tragen die Verantwortung für die Sicherstellung der Praxisanleitung in allen ausbildenden Praxiseinrichtungen
- sie schließen Vereinbarungen (Kooperationsverträge) mit allen weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen
Gemeinsam mit Ihren Kooperationspartnern gestalten Sie die Zusammenarbeit bei der Ausbildung Ihrer Pflegeauszubildenden.
Als Träger der praktischen Ausbildung findet der Orientierungseinsatz im ersten Ausbildungsjahr, der Pflichteinsatz (stationäre Akutpflege, stationäre Langzeitpflege oder ambulanten Akut- und Langzeitpflege) im zweiten Ausbildungsjahr sowie der Vertiefungseinsatz im letzten Ausbildungsjahr in Ihrer Einrichtung statt. Die Pflegeauszubildenden verbringen ca. 1300 Stunden von insgesamt 2500 Stunden der praktischen Ausbildung bei Ihnen in Ihrer Einrichtung.
Das Pflegeberufegesetz sieht einen zeitlichen Umfang von mindestens 10 Prozent der während des Einsatzes zu leistenden Ausbildungszeit vor. Sie erfolgt geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter wird für die Zeit von Ihnen freigestellt. Darüber hinaus ist noch Zeit für Organisatorisches, allgemeine Ausbildungsplanung und Absprachen mit den Kooperationspartnern einzuplanen. Der Praxisanleitung können vielfältige Ausgaben zugeordnet werden.
Weitere Informationen:
Die neue Pflegeausbildung gestalten – eine Handreichung für Praxisanleiter*innen
Die Praxisanleitung in Ihrer Einrichtung kann grundsätzlich durch Pflegefachkräfte erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung während der letzten fünf Jahre als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung:
- „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“
- „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“
- „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“
- Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“
verfügen – sowie im Rahmen einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden erworbenen Befähigung zur Praxisanleiterin oder Praxisanleiter. Die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich der Praxisanleitung erworben worden sein.
Weitere Informationen:
Die berufspädagogische Zusatzqualifikation „Praxisanleitung“ umfasst mindestens 300 Stunden.
Zusätzlich setzt die Praxisanleitung bei Ihnen eine kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung von mindestens 24 Stunden im Jahr voraus.
Für Personen, die bis zum 31.12.2019 die Zusatzqualifikation „Praxisanleitung“ (Umfang von 200 Stunden) nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach dem Kranken- und Altenpflegegesetz erworben haben, gilt: diese wird der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt.
Das Pflegeberufegesetz sieht einen zeitlichen Umfang von mindestens 10 Prozent der während des Einsatzes zu leistenden Ausbildungszeit vor. Sie erfolgt geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter wird für die Zeit von Ihnen freigestellt. Darüber hinaus ist noch Zeit für Organisatorisches, allgemeine Ausbildungsplanung und Absprachen mit den Kooperationspartnern einzuplanen.
Grundsätzliche Informationen zur Praxisanleitung finden Sie in der Broschüre “Die neue Pflegeausbildung gestalten – Handreichung für die Praxisanleiter*innen”.
Diese wurde von den Projekten CurAP und Neksa erstellt, die verschiedene kostenfreie Unterstützungsangebote anbieten. In unserer Linkliste finden Sie Kontaktinformationen u.a. zu diesen beiden Projekten.
Zudem hat eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertreter der Pflegepraxis gemeinsam mit der Senatsverwaltung Berlin eine Planungshilfe erarbeitet, wie Sie die Ausbildung speziell in Ihrer ambulanten Praxiseinrichtung qualitativ gut umsetzen können. Diese ist in unserem Wissensangebot digital verfügbar (ohne Arbeits- und Lernaufgaben) oder in Printform für Berliner Einrichtungen kostenfrei hier bestellbar.
Stöbern Sie auch gerne im KOPA Wissensangebot zum Thema Praxisanleitung.
In Berlin soll die Begleitung durch eine Pflegefachkraft erfolgen. Im Umfang von 20 Prozent der praktischen Einsatzzeit kann Ihre Auszubildende oder der Auszubildende durch eine langjährig erfahrene Pflegehilfskraft begleitet werden. Dabei sollten Sie sicherstellen, dass eine Ihrer Pflegefachkräfte für Rückfragen zur Verfügung steht.
Im letzten Ausbildungsdrittel können die Pflegeauszubildenden in Einzelfällen selbstständig Aufgaben ohne Begleitung wahrnehmen, wenn sichergestellt ist, dass eine Ihrer Pflegkräfte für Rückfragen zur Verfügung steht.
Weitere Informationen:
Die Anzahl der Pflegefachkräfte und der praktisch Auszubildenden muss ein ausgewogenes Verhältnis ergeben.
Über den Dienstplan müssen Sie als Einrichtung sicherstellen, dass zeitgleich mit der oder dem Auszubildenden eine Ihrer Pflegefachkräfte oder der Praxisanleitung als Ansprechperson zur Verfügung steht.
Weitere Informationen:
Als Ausbildungsträger benötigen Sie eine Kooperationsvereinbarung mit einer Pflegeschule, um den theoretischen und praktischen Unterricht Ihrer Pflegeauszubildenden sicherzustellen sowie entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Praxiseinrichtungen, um alle vorgeschriebenen Praxiseinsätze sicherstellen zu können. Kooperationsvereinbarungen müssen schriftlich geschlossen werden.
Es gibt für Sie viele Unterstützungsmöglichkeiten:
- durch Ihren Kooperationspartner, dem Sie einen Praxiseinsatzplatz anbieten
- durch die Pflegeschule, an der die Pflegeauszubildenden die Ausbildung machen
- durch die im Ausbildungsverbund oder Ausbildungsnetzwerk kooperierenden Praxiseinrichtungen, die gemeinsam ausbilden
- durch das KOPA Praxisberatungsteam oder die Projekte Neksa und CurAP (Hinweise und weitere Informationen finden Sie in der Linkliste unserem Wissensangebot)
Wir bilden schon generalistisch aus – wie kann die Ausbildung noch besser gelingen?
Bei den Kooperationen in der Pflegausbildung können zwei Formen unterschieden werden.
1.Kooperation auf der Basis von Einzelverträgen
Der Ausbildungsträger schließt jeweils einen Einzelvertrag mit der Pflegeschule und den an der praktischen Ausbildung seiner Pflegeauszubildenden beteiligten Einrichtungen. Dies können andere Ausbildungsträger oder ausbildende Praxiseinrichtungen sein. Der Ausbildungsträger bleibt dabei der primäre Ansprechpartner für alle Kooperationspartner. Er koordiniert die Durchführung der praktischen Ausbildung und schließt seine Kooperationsverträge selbständig ab. Im Rahmen von Einzelverträgen wäre aber auch die Delegation der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausbildungsträgers an die Pflegeschule möglich.
2. Kooperation auf der Basis eines gemeinsamen Verbundvertrages
Alle an der gemeinsamen Pflegeausbildung beteiligten Einrichtungen, das heißt: die Pflegeschule und alle Ausbildungsträger und ausbildende Praxiseinrichtungen, treten einem Verbundvertrag bei. Damit entfallen die sonst notwendigen Einzel-Kooperationsverträge. Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben der beteiligten Ausbildungsträger werden im Ausbildungsverbund an die kooperierende Pflegschule übertragen (Delegation). Damit wird die Bündelung von fachlichen, personellen und finanziellen Ressourcen zum Vorteil alle beteiligten Einrichtungen ermöglicht. Ziel der engen Zusammenarbeit ist neben der Sicherung der vorgeschriebenen Praxiseinsatzplätze für alle Pflegeauszubildenden auch die Entwicklung einer gemeinsamen Ausbildungsqualität.
Weitere Informationen:
Ihre Auszubildenden profitieren im Verbund:
- von der verbindlichen Zusammenarbeit und dem intensiven Austausch aller kooperierender Einrichtungen im Verbund, die eine Sicherstellung Ihrer Praxiseinsatzplätze ermöglicht
- von der kontinuierlichen Zusammenarbeit der Praxisanleiter*innen untereinander und mit der Pflegeschule, die Ihre bedarfsgerechte und gezielte Förderung ermöglicht
- von der Entwicklung eines gemeinsamen Ausbildungsverständnisses und damit auch von der Steigerung der Attraktivität der Pflegeausbildung durch eine hohe Ausbildungsqualität
Ihre Einrichtung hat viele Vorteile. Die wichtigsten sind:
- eine verbindliche, auf Verlässlichkeit und gegenseige Unterstützung ausgerichtete Zusammenarbeit
- eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe
- eine gut organisierte Rotation zwischen den Praxiseinsatzstellen
- eine Planungssicherheit für alle Mitgliedseinrichtungen
- die Bündelung von personellen, fachlichen und finanziellen Ressourcen
- ein erleichterter Einstieg für die Einrichtungen, die bisher wenig oder gar nicht ausgebildet haben
- Zusammenarbeit statt Konkurrenz
Laut PflBG ist eine Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung möglich. Dies sind vor allem drei Delegationen:
- Organisation der Durchführung der praktischen Ausbildung
- der stellvertretender Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit weiteren an der Ausbildung beteiligten Praxiseinrichtungen
- der stellvertretende Abschluss von Ausbildungsverträgen
Grundlage ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen als Ausbildungsträger und der Pflegeschule, in der Ihre Übertragung an die Pflegschule und die Bevollmächtigung dieser geregelt wurde.
Weitere Informationen:
Pflegeberufegesetz § 8 Träger der praktischen Ausbildung
Im Ausbildungsverbund treten Sie mit allen an der Pflegausbildung beteiligten Einrichtungen einem Verbundvertrag bei. In diesem regeln Sie gemeinsam die für alle verbindlichen Grundsätze der Kooperation. Daneben können hinsichtlich einzelner offener Fragen (z.B. Kostenerstattung) einrichtungsbezogene Einzel-Verträge notwendig sein.
Weitere Informationen:
KOPA Arbeitshilfe: Die Gründung von Ausbildungsverbünden in der generalistischen Pflegeausbildung in Berlin und Brandenburg
Kooperationsverträge in der beruflichen Pflegeausbildung: Fachworkshop-Empfehlungen zur Umsetzung in der Praxis (BIBB)
Wir, das Praxisberatungsteam des KOPA Projektes unterstützt Sie gerne dabei, den geeigneten Ausbildungsverbund zu finden oder selber einen Verbund aufzubauen. Aktuell befinden sich mehrere Ausbildungsverbünde in Berlin und Brandenburg im Entstehungsprozess. In der Regel sind diese offen und sehen die Aufnahme weiterer Praxiseinrichtungen durch Beitritt zum Verbund vor.
Wir möchten einen Praxiseinsatzplatz anbieten. Was müssen wir beachten?
Durch Ihre Beteiligung als Praxiseinsatzstelle an der Pflegeausbildung:
- holen Sie sich motivierte und lernbereite Menschen in Ihre Einrichtung
- profitieren Sie von den neuesten Erkenntnissen aus der Pflege
- bilden Sie zukünftigen Pflegefachkräfte aus
- können Sie in die Pflegeausbildung einsteigen
- können Sie sich als attraktiver Arbeitgeber präsentieren
- und sich auf Ihre Aufgabe als zukünftiger Ausbildungsträger vorbereiten
Sie sichern die Gesundheitsversorgung in Berlin und Brandenburg, in dem Sie sich als ausbildende Praxiseinrichtung an der gemeinsamen Ausbildung beteiligen und andere Ausbildungsträger unterstützen.
Ihre Einrichtung muss als ausbildenden Praxiseinrichtung die Eignung zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach dem § 7 des PflBG Absatz 1 vorweisen können.
Geeignete Einrichtungen sind:
- Zur Versorgung nach § 108 des SGB V zugelassene Krankenhäuser
- Zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen
- Zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des SGB XI und nach § 37 des SGB V zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen
Die Geeignetheit richtet sich nach § 7 Absatz 5 PflBG in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.
Als Pflegedienst, der nur über eine Zulassung nach SGB XI oder SGB V verfügt, können Sie einen Praxiseinsatzplatz im Rahmen der weiteren Einsätze im Umfang von mindestens 80 Stunden im letzten Ausbildungsjahr anbieten und so an der Pflegeausbildung mitwirken.
Weitere Informationen:
Berliner Pflegeausbildungs- und Schulverordnung
Brandenburger Gesundheitsberufeschulverordnung (§8a in Verbindung mit Anlage 3)
Als Praxiseinsatzstelle haben Sie vor allem folgende Aufgaben:
- die Durchführung der praktischen Ausbildung innerhalb des Einsatzzeitraumes
- die Sicherstellung der Praxisanleitung während des Praxiseinsatzes
- die Durchführung der Arbeits- und Lernaufgaben
- die Erstellung einer Leistungseinschätzung am Ende des Praxiseinsatzes
- die Unterstützung der Auszubildenden bei der Dokumentation des Ausbildungsnachweises
Die Praxisanleitung in Ihrer Einrichtung kann grundsätzlich durch Pflegefachkräfte erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung während der letzten fünf Jahre als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung:
- „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“
- „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“
- „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“
- Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“
verfügen – sowie im Rahmen einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden erworbenen Befähigung zur Praxisanleiterin oder Praxisanleiter. Die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich der Praxisanleitung erworben worden sein.
Weitere Informationen:
Ihre Praxisanleitung fungiert als Ansprechperson vor Ort und hat drei Hauptaufgaben:
- die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen
- die Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und sie dabei zu unterstützen
- die Verbindung zur Pflegeschule zu halten
Das Pflegeberufegesetz sieht einen zeitlichen Umfang von mindestens 10 Prozent der während des Einsatzes zu leistenden Ausbildungszeit vor. Sie erfolgt geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter wird für die Zeit von Ihnen freigestellt. Darüber hinaus ist noch Zeit für Organisatorisches, allgemeine Ausbildungsplanung und Absprachen mit den Kooperationspartnern einzuplanen.
Die berufspädagogische Zusatzqualifikation „Praxisanleitung“ umfasst mindestens 300 Stunden.
Zusätzlich setzt die Praxisanleitung bei Ihnen eine kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung von mindestens 24 Stunden im Jahr voraus.
Für Personen, die bis zum 31.12.2019 die Zusatzqualifikation „Praxisanleitung“ (Umfang von 200 Stunden) nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach dem Kranken- und Altenpflegegesetz erworben haben, gilt: diese wird der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt.
Grundsätzliche Informationen zur Praxisanleitung finden Sie in der Broschüre “Die neue Pflegeausbildung gestalten – Handreichung für die Praxisanleiter*innen”.
Diese wurde von den Projekten CurAP und Neksa erstellt, die verschiedene kostenfreie Unterstützungsangebote anbieten. In unserer Linkliste finden Sie Kontaktinformationen u.a. zu diesen beiden Projekten.
Zudem hat eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertreter der Pflegepraxis gemeinsam mit der Senatsverwaltung Berlin eine Planungshilfe erarbeitet, wie Sie die Ausbildung speziell in Ihrer ambulanten Praxiseinrichtung qualitativ gut umsetzen können. Diese ist in unserem Wissensangebot digital verfügbar (ohne Arbeits- und Lernaufgaben) oder in Printform für Berliner Einrichtungen kostenfrei hier bestellbar.
Stöbern Sie auch gerne im KOPA Wissensangebot zum Thema Praxisanleitung.
In Berlin soll die Begleitung durch eine Pflegefachkraft erfolgen. Im Umfang von 20 Prozent der praktischen Einsatzzeit kann Ihre Auszubildende oder der Auszubildende durch eine langjährig erfahrene Pflegehilfskraft begleitet werden. Dabei sollten Sie sicherstellen, dass eine Ihrer Pflegefachkräfte für Rückfragen zur Verfügung steht.
Im letzten Ausbildungsdrittel können die Pflegeauszubildenden in Einzelfällen selbstständig Aufgaben ohne Begleitung wahrnehmen, wenn sichergestellt ist, dass eine Ihrer Pflegkräfte für Rückfragen zur Verfügung steht.
Weitere Informationen:
Die Anzahl der Pflegefachkräfte und der praktisch Auszubildenden muss ein ausgewogenes Verhältnis ergeben.
Über den Dienstplan müssen Sie als Einrichtung sicherstellen, dass zeitgleich mit der oder dem Auszubildenden eine Ihrer Pflegefachkräfte oder der Praxisanleitung als Ansprechperson zur Verfügung steht.
Weitere Informationen:
Der Träger der praktischen Ausbildung erhält aus einem Fonds einen monatlichen Pauschalbetrag, aus dem er die Ihnen anfallenden Kosten refinanzieren kann. Als ausbildende Praxiseinrichtung, die einem Träger einen Praxiseinsatzplatz anbietet, sollten Sie die Kostenerstattung im schriftlich zu schließenden Kooperationsvertrag regeln.
Es gibt für Sie viele Unterstützungsmöglichkeiten:
- durch Ihren Kooperationspartner, dem Sie einen Praxiseinsatzplatz anbieten
- durch die Pflegeschule, an der die Pflegeauszubildenden die Ausbildung machen
- durch die im Ausbildungsverbund oder Ausbildungsnetzwerk kooperierenden Praxiseinrichtungen, die gemeinsam ausbilden
- durch das KOPA Praxisberatungsteam oder die Projekte Neksa und CurAP (Hinweise und weitere Informationen finden Sie in der Linkliste unserem Wissensangebot)
Die Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen sind im ersten und zweiten Ausbildungsjahr vorgesehen. Wann die Auszubildenden Ihres Kooperationspartners zu Ihnen kommen, sprechen Sie mit ihm ab. Für die Auszubildenden wird dies dann im jeweiligen Ausbildungsplan festgehalten.