Zu Ihren neuen Aufgaben als Ausbildungsträger in der Pflegeausbildung gehören u.a.:
Ihre Einrichtung muss als Träger der praktischen Ausbildung die Eignung zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach dem § 7 des PflBG Absatz 1 vorweisen können.
Durch Ihre Beteiligung als Ausbildungsträger an der Pflegeausbildung: