Laut PflBG ist eine Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung möglich. Dies sind vor allem drei Delegationen:
- Organisation der Durchführung der praktischen Ausbildung
- der stellvertretender Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit weiteren an der Ausbildung beteiligten Praxiseinrichtungen
- der stellvertretende Abschluss von Ausbildungsverträgen
Grundlage ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen als Ausbildungsträger und der Pflegeschule, in der Ihre Übertragung an die Pflegschule und die Bevollmächtigung dieser geregelt wurde.
Weitere Informationen:
Pflegeberufegesetz § 8 Träger der praktischen Ausbildung