Ihre Einrichtung muss als ausbildenden Praxiseinrichtung die Eignung zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach dem § 7 des PflBG Absatz 1 vorweisen können.
Geeignete Einrichtungen sind:
- Zur Versorgung nach § 108 des SGB V zugelassene Krankenhäuser
- Zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen
- Zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des SGB XI und nach § 37 des SGB V zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen
Die Geeignetheit richtet sich nach § 7 Absatz 5 PflBG in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.
Als Pflegedienst, der nur über eine Zulassung nach SGB XI oder SGB V verfügt, können Sie einen Praxiseinsatzplatz im Rahmen der weiteren Einsätze im Umfang von mindestens 80 Stunden im letzten Ausbildungsjahr anbieten und so an der Pflegeausbildung mitwirken.
Weitere Informationen:
Berliner Pflegeausbildungs- und Schulverordnung
Brandenburger Gesundheitsberufeschulverordnung (§8a in Verbindung mit Anlage 3)