Bei den Kooperationen in der Pflegausbildung können zwei Formen unterschieden werden.
1.Kooperation auf der Basis von Einzelverträgen
Der Ausbildungsträger schließt jeweils einen Einzelvertrag mit der Pflegeschule und den an der praktischen Ausbildung seiner Pflegeauszubildenden beteiligten Einrichtungen. Dies können andere Ausbildungsträger oder ausbildende Praxiseinrichtungen sein. Der Ausbildungsträger bleibt dabei der primäre Ansprechpartner für alle Kooperationspartner. Er koordiniert die Durchführung der praktischen Ausbildung und schließt seine Kooperationsverträge selbständig ab. Im Rahmen von Einzelverträgen wäre aber auch die Delegation der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausbildungsträgers an die Pflegeschule möglich.
2. Kooperation auf der Basis eines gemeinsamen Verbundvertrages
Alle an der gemeinsamen Pflegeausbildung beteiligten Einrichtungen, das heißt: die Pflegeschule und alle Ausbildungsträger und ausbildende Praxiseinrichtungen, treten einem Verbundvertrag bei. Damit entfallen die sonst notwendigen Einzel-Kooperationsverträge. Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben der beteiligten Ausbildungsträger werden im Ausbildungsverbund an die kooperierende Pflegschule übertragen (Delegation). Damit wird die Bündelung von fachlichen, personellen und finanziellen Ressourcen zum Vorteil alle beteiligten Einrichtungen ermöglicht. Ziel der engen Zusammenarbeit ist neben der Sicherung der vorgeschriebenen Praxiseinsatzplätze für alle Pflegeauszubildenden auch die Entwicklung einer gemeinsamen Ausbildungsqualität.
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