FAQs

FAQs

Welche Praxiseinrichtungen können einen Praxiseinsatzplatz für Pflegeauszubildende anbieten?

Grund­sätzlich können Sie in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugend­psych­ia­tri­schen Versorgung Praxis­ein­satz­plätze anbieten, wenn sie Ausbil­dungs­in­halte und Kompe­tenzen nach den Anlagen 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungs­ver­ordnung (PflAPrV) vermitteln.

Geeignete Einrich­tungen sind insbe­sonders:

1. psych­ia­trische Kliniken,

2. geron­to­psych­ia­trische Einrich­tungen,

3. Kinder- und Jugend­psych­ia­trien,

4. foren­sische Jugend­psych­ia­trien,

5. foren­sische Kliniken,

6. stationäre Einrich­tungen für psychisch Kranke oder Sucht­kranke,

7. Werkstätten für psychisch erkrankte Menschen,

8. gemein­schaft­liche Wohnformen für psychisch erkrankte Menschen oder Sucht­kranke,

9. psych­ia­trische Insti­tutsam­bu­lanzen,

10. psych­ia­trische Krisen­dienste,

11. psych­ia­trische häusliche Kranken­pflege,

12. stati­ons­äqui­va­lente psych­ia­trische Behand­lungs­teams sowie

13. Kontakt- und Beratungs­stellen.

Sofern in den Einrich­tungen keine Pflege­fach­per­sonen beschäftigt sind, wird die Praxis­an­leitung in der Regel durch Fachkräfte des jewei­ligen Einsatz­be­reichs wahrge­nommen, die über eine Ausbil­dungs­be­rech­tigung für den eigenen Beruf verfügen.

Siehe auch §2 Absatz 3 der

Berliner Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungs­ver­ordnung (BlnPf­lAPrV)