Grundsätzlich können Sie in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung Praxiseinsatzplätze anbieten, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach den Anlagen 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vermitteln.
Geeignete Einrichtungen sind insbesonders:
1. psychiatrische Kliniken,
2. gerontopsychiatrische Einrichtungen,
3. Kinder- und Jugendpsychiatrien,
4. forensische Jugendpsychiatrien,
5. forensische Kliniken,
6. stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke oder Suchtkranke,
7. Werkstätten für psychisch erkrankte Menschen,
8. gemeinschaftliche Wohnformen für psychisch erkrankte Menschen oder Suchtkranke,
9. psychiatrische Institutsambulanzen,
10. psychiatrische Krisendienste,
11. psychiatrische häusliche Krankenpflege,
12. stationsäquivalente psychiatrische Behandlungsteams sowie
13. Kontakt- und Beratungsstellen.
Sofern in den Einrichtungen keine Pflegefachpersonen beschäftigt sind, wird die Praxisanleitung in der Regel durch Fachkräfte des jeweiligen Einsatzbereichs wahrgenommen, die über eine Ausbildungsberechtigung für den eigenen Beruf verfügen.
Siehe auch §2 Absatz 3 der
Berliner Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (BlnPflAPrV)