FAQs

FAQs

Welche Praxiseinrichtungen können Praxiseinsätze für Pflegeauszubildende zur Verfügung stellen?

Grund­sätzlich können Sie in der pädia­tri­schen Versorgung Praxis­ein­satz­plätze anbieten, wenn sie Ausbil­dungs­in­halte und Kompe­tenzen nach den Anlagen 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungs­ver­ordnung (PflAPrV) vermitteln.

Geeignet sind neben den Einrich­tungen der pädia­tri­schen Kranken­haus­ab­tei­lungen und -stationen, insbe­sondere die folgenden Einrich­tungen und Dienste im Bereich der Kuration, Prävention, Palliation und Gesund­heits­för­derung von Kindern und Jugend­lichen:

1. weitere Kranken­haus­ab­tei­lungen und -stationen,

2. Geburts­hil­feein­rich­tungen und Wochen­sta­tionen,

3. pädia­trische Facharzt­praxen,

4. ambulante Kranken­pfle­ge­dienste, die in der Kinder­kran­ken­pflege tätig sind und deren tatsäch­licher Pflege- und Betreu­ungs­bedarf sowie deren Anzahl der zu versor­genden Kinder und Jugend­lichen ausreicht, so dass die Auszu­bil­dende oder der Auszu­bil­dende während ihres oder seines Einsatzes vollzeit­um­fänglich in diesem Bereich einge­setzt werden kann,

5. ambulante und stationäre Pflege­ein­rich­tungen für beatmungs­pflichtige Kinder und Jugend­liche,

6. ambulante und stationäre Einrich­tungen der Einglie­de­rungsund Behin­der­ten­hilfe für Kinder und Jugend­liche mit Pflege­bedarf,

7. ambulante und stationäre Rehabi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tungen für Kinder und Jugend­liche,

8. Einrich­tungen für pflege­be­dürftige Kinder und Jugend­liche,

9. in Schulen, soweit an diesen eine Schul­ge­sund­heits­fach­kraft tätig ist und die oder der Auszu­bil­dende ausschließlich im Aufga­ben­be­reichder Schul­ge­sund­heits­fach­kraft tätig ist,

10. Sozial­päd­ia­trische Zentren,

11. Kinder­hospize,

12. Kinder- und Jugend­psych­ia­trien sowie

13. Förder- und Inklu­si­ons­schulen.

Sofern in den Einrich­tungen keine Pflege­fach­per­sonen beschäftigt sind, wird die Praxis­an­leitung in der Regel durch Fachkräfte des jewei­ligen Einsatz­be­reichs wahrge­nommen, die über eine Ausbil­dungs­be­rech­tigung für den eigenen Beruf verfügen.

Siehe auch §2 Absatz 2 der

Berliner Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungs­ver­ordnung (BlnPf­lAPrV)