Grundsätzlich können Sie in der pädiatrischen Versorgung Praxiseinsatzplätze anbieten, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach den Anlagen 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vermitteln.
Geeignet sind neben den Einrichtungen der pädiatrischen Krankenhausabteilungen und -stationen, insbesondere die folgenden Einrichtungen und Dienste im Bereich der Kuration, Prävention, Palliation und Gesundheitsförderung von Kindern und Jugendlichen:
1. weitere Krankenhausabteilungen und -stationen,
2. Geburtshilfeeinrichtungen und Wochenstationen,
3. pädiatrische Facharztpraxen,
4. ambulante Krankenpflegedienste, die in der Kinderkrankenpflege tätig sind und deren tatsächlicher Pflege- und Betreuungsbedarf sowie deren Anzahl der zu versorgenden Kinder und Jugendlichen ausreicht, so dass die Auszubildende oder der Auszubildende während ihres oder seines Einsatzes vollzeitumfänglich in diesem Bereich eingesetzt werden kann,
5. ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen für beatmungspflichtige Kinder und Jugendliche,
6. ambulante und stationäre Einrichtungen der Eingliederungsund Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche mit Pflegebedarf,
7. ambulante und stationäre Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche,
8. Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche,
9. in Schulen, soweit an diesen eine Schulgesundheitsfachkraft tätig ist und die oder der Auszubildende ausschließlich im Aufgabenbereichder Schulgesundheitsfachkraft tätig ist,
10. Sozialpädiatrische Zentren,
11. Kinderhospize,
12. Kinder- und Jugendpsychiatrien sowie
13. Förder- und Inklusionsschulen.
Sofern in den Einrichtungen keine Pflegefachpersonen beschäftigt sind, wird die Praxisanleitung in der Regel durch Fachkräfte des jeweiligen Einsatzbereichs wahrgenommen, die über eine Ausbildungsberechtigung für den eigenen Beruf verfügen.
Siehe auch §2 Absatz 2 der
Berliner Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (BlnPflAPrV)