Ihre Einrichtung muss die Eignung zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 7 des PflBG Absatz 1 vorweisen können.
Geeignete Einrichtungen sind:
- zur Versorgung nach § 108 des SGB V zugelassene Krankenhäuser
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des SGB XI und nach § 37 des SGB V zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen
Die Geeignetheit richtet sich nach § 7 Absatz 5 PflBG in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.
Als Pflegedienst, der nur über eine Zulassung nach SGB XI oder SGB V verfügt, können Sie einen Praxiseinsatzplatz für Auszubildende anderer Unternehmen im Rahmen der weiteren Einsätze im Umfang von mindestens 80 Stunden im letzten Ausbildungsjahr anbieten und so an der Pflegeausbildung mitwirken.
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