FAQs

FAQs

Welche Voraussetzungen benötigen wir als Ausbildungsträger in der Pflegeausbildung?

Ihre Einrichtung muss die Eignung zur Durch­führung der prakti­schen Ausbildung nach § 7 des PflBG Absatz 1 vorweisen können.

Geeignete Einrich­tungen sind:

  • zur Versorgung nach § 108 des SGB V zugelassene Kranken­häuser
  • zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des SGB XI zugelassene stationäre Pflege­ein­rich­tungen
  • zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des SGB XI und nach § 37 des SGB V zugelassene ambulante Pflege­ein­rich­tungen

Die Geeig­netheit richtet sich nach § 7 Absatz 5 PflBG in Verbindung mit den jewei­ligen landes­recht­lichen Vorgaben.

Als Pflege­dienst, der nur über eine Zulassung nach SGB XI oder SGB V verfügt, können Sie einen Praxis­ein­satz­platz für Auszu­bil­dende anderer Unter­nehmen im Rahmen der weiteren Einsätze im Umfang von mindestens 80 Stunden im letzten Ausbil­dungsjahr anbieten und so an der Pflege­aus­bildung mitwirken. 

Weitere Infor­ma­tionen:

Pflege­be­ru­fe­gesetz

Berliner Pflegeausbildungs- und Schul­ver­ordnung

Branden­burger Gesund­heits­be­ru­fe­schul­ver­ordnung