FAQs

FAQs

Wer kann bei uns die Pflegeauszubildenden anleiten?

Die Praxis­an­leitung in Ihrer Einrichtung kann grund­sätzlich durch Pflege­fach­kräfte erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufs­er­fahrung während der letzten fünf Jahre als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis zur Führung der Berufs­be­zeichnung:

  • „Pflege­fachfrau“ oder „Pflege­fachmann“
  • „Gesundheits- und Kinder­kran­ken­pfle­gerin“ oder Gesundheits- und Kinder­kran­ken­pfleger“
  • „Alten­pfle­gerin“ oder „Alten­pfleger“
  • Gesundheits- und Kranken­pfle­gerin“ oder „Gesundheits- und Kranken­pfleger“

verfügen – sowie im Rahmen einer berufs­päd­ago­gi­schen Zusatz­qua­li­fi­kation von mindestens 300 Stunden erwor­benen Befähigung zur Praxis­an­lei­terin oder Praxis­an­leiter. Die Berufs­er­fahrung soll im jewei­ligen Einsatz­be­reich der Praxis­an­leitung erworben worden sein.

Weitere Infor­ma­tionen:

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungs­ver­ordnung