Die Praxisanleitung in Ihrer Einrichtung kann grundsätzlich durch Pflegefachkräfte erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung während der letzten fünf Jahre als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung:
- „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“
- „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“
- „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“
- Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“
verfügen – sowie im Rahmen einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden erworbenen Befähigung zur Praxisanleiterin oder Praxisanleiter. Die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich der Praxisanleitung erworben worden sein.
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