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Pflege­be­ru­fe­gesetz

Pflegeberufegesetz
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Link zum vollstän­diger Geset­zestext zum Pflege­be­ru­fe­gesetz (PflBG) vom 17. Juli 2017

Pflege­stu­di­umstär­kungs­gesetz: Bitte beachten Sie die Änderungen im Gesetz vom Dezember 2023 zur Stärkung der hochschu­li­schen Pflege­aus­bildung, zu Erleich­te­rungen bei der Anerkennung auslän­di­scher Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflege­stu­di­umstär­kungs­gesetz – PflStudStG) vom 12.12.2023.

Wichtige Neuerungen:

  • Studie­rende in der Pflege erhalten für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Mit Übergangs­vor­schriften soll zugleich sicher­ge­stellt werden, dass dieje­nigen, die auf Grundlage der bishe­rigen Regelungen eine hochschu­lische Pflege­aus­bildung begonnen haben, für die verblei­bende Studi­enzeit ebenfalls eine Ausbil­dungs­ver­gütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organi­siert werden muss.
  • Die Finan­zierung des prakti­schen Teils der hochschu­li­schen Pflege­aus­bildung soll in das bestehende Finan­zie­rungs­system der beruf­lichen Pflege­aus­bildung integriert werden. Dabei wird die hochschu­lische Pflege­aus­bildung als duales Studium ausge­staltet und künftig auch ein Ausbil­dungs­vertrag vorge­sehen.
  • Digita­li­sierung, gender­me­di­zi­nische Aspekte und die Möglichkeit von Auslands­auf­ent­halten sollen in der Pflege­aus­bildung stärker berück­sichtigt werden.
  • Anerken­nungs­ver­fahren für auslän­dische Pflege­fach­kräfte werden verein­heit­licht und verein­facht, insbe­sondere werden der Umfang und die erfor­der­liche Form der vorzu­le­genden Unter­lagen bundes­rechtlich geregelt. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf eine umfas­sende Gleich­wer­tig­keits­prüfung – zugunsten einer Kennt­nis­prüfung oder eines Anpas­sungs­lehr­gangs – zu verzichten.
  • Erhöhung der Kinder­kran­kentage: Durch den Gesetz­entwurf werden die Kinder­kran­kentage (pro Kind und Elternteil) für 2024/2025 von regulär 10 auf 15 erhöht.
  • Daneben werden durch den Gesetz­entwurf die recht­lichen Rahmen­be­din­gungen der beruf­lichen Pflege­aus­bildung weiter verbessert und an aktuelle Entwick­lungen, z.B. im Bereich der Digita­li­sierung, angepasst.
  • Neben den bishe­rigen Berufs­be­zeich­nungen „Pflege­fachfrau“ bzw. „Pflege­fachmann“ kann zukünftig eine geschlechts­neu­trale Berufs­be­zeichnung „Pflege­fach­person“ gewählt werden. Dies gilt entspre­chend auch für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufs­be­zeichnung verfügen.

Den gesamten Text finden Sie hier: Pflege­stu­di­ums­stär­kungs­gesetz

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