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  • Beschleunigte Ausbildung Pflegefachassistenz

    Pflegehilfskräfte mit Basisqualifikation und Betreuungskräfte mit Berufserfahrung, die bereits mindestens zwei Jahre in Vollzeit beruflich in der Pflege gearbeitet haben und die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen erfüllen, können bei Bestehen eines Kompetenzfeststellungsverfahrens eine beschleunigte Ausbildung anfangen. Die Ausbildungsdauer beträgt dann 12 Monate anstatt 18 Monate.

    Das Kompetenzfeststellungsverfahren kann an einer Pflegeschule für Pflegefachassistenz absolviert werden.
    Hilfreich für eine Bewerbung für eine beschleunigte Ausbildung ist die Zusammenstellung der dafür benötigten Unterlagen, die auf der Webseite des Berliner Bildungscampus für Gesundheitsberufe zu finden ist. Dort ist auch eine Vorlage für die Beurteilung (Arbeitszeugnis) des Arbeitgebers abrufbar: https://www.bildungscampus-berlin.de/ausbildung/pflegefachassistentin/pflegefachassistentin-ausbildungsdauer-12-monate

  • Zeugnisanerkennung in Berlin

    Auf Antrag kann eine Person bei der Zeugnisanerkennungsstelle die eigenen Zeugnisse oder den Schulabschluss bewerten lassen. Es erfolgt eine Einordnung in das deutsche Schulabschlusssystem.

    Die Dienstleistung wird von der zuständigen Stelle für den/die Antragsteller:in erbracht, nicht für einen Ausbildungsträger oder Arbeitgeber.

    Allerdings gilt aufgrund des förderalen Systems die Bewertung eines Zeugnisses oder Schulabschlusses nur für Berlin.

    Ein Verfahren zur Anerkennung von Zeugnissen/eines Schulabschlusses kann bei der Zeugnisanerkennungssstelle Berlin nur dann beantragt und durchgeführt werden, wenn mindestens eine der nachfolgenden Vorgaben erfüllt ist:

    1. Die Person, die den Antrag stellt, hat ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in Berlin oder
    2. Personen mit Wohnsitz im Ausland haben eine schriftliche und gesicherte Absichtserklärung eines deutschen (Berliner) Unternehmens vorliegen, dass eine Ausbildung oder Beschäftigung im Land Berlin beabsichtigt ist.

    Die erforderlichen Unterlagen für die Anerkennung von Zeugnissen/Schulabschlüssen und die Formerfordernisse sind detailliert auf der Webseite der Zeugnisanerkennungsstelle aufgeführt:

    https://www.berlin.de/sen/bjf/anerkennung/schulische-abschluesse/

    Nur wenn alle Unterlagen vollständig und der Form entsprechend eingereicht werden, kann eine Bewertung des Zeugnisses/Schulabschlusses erfolgen.

    Herausforderung bei der Antragsbearbeitung

    Zurzeit kommt es in 90 Prozent der Fälle zu Verzögerungen im Anerkennungverfahren, weil die Unterlagen unvollständig oder formfehlerhaft eingereicht werden. Damit wird auf Seiten der Zeugnisanerkennungsstelle ein unnötiger Arbeitsaufwand/-stau erzeugt, der zu weiteren Verzögerungen und zur Blockade benötigter Kapazitäten führt. 

    Unbedingt beachten!

    Bevor potenzielle Auszubildende zum Zweck der Ausbildung nach Deutschland (Berlin) geholt werden, sollte ein Zeugnisanerkennungsverfahren bereits vom Heimatland aus durchgeführt werden. Nur dann ist gesichert, dass tatsächlich die Zugangsvoraussetzung nach § 11 Pflegeberufegesetz erfüllt ist.

    Beratungsstellen, die unter anderem bei Fragen zur Anerkennung unterstützen::

    -    IQ-Netzwerk: https://www.netzwerk-iq.de/angebote/eingewanderte
    -    La Red – Vernetzung und Integration e.V: https://la-red.eu/
    -    Türkischer Bund in Berlin Brandenburg (TBB) e.V: https://www.tbb-berlin.de/
    -    Club Dialog e.V.: http://www.club-dialog.de/

  • Wer zahlt was?

    Die Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gibt Aufschluss über die Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen (ohne Mehrkosten der Ausbildungsvergütung). Sie finden diese hier: https://www.gesetze-im-internet.de/pflafinv/anlage_1.html

    Die generalistische Pflegeausbildung ist durch einen Ausbildungsfonds refinanziert. Für die entstehenden Ausbildungskosten steht Pflegeschulen das Schulbudget und dem Träger der praktischen Ausbildung die Ausbildungspauschale zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGeSo): https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/pflegeausbildungsfonds/

  • Wo gibt es Informationen zum Studium zur/zumPflegefachfrau/-mann (B.Sc.)?

    Warum ein Pflegestudium? Wie ist der Ablauf und wie erfolgt die Praxisanleitung? Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Pflegestudium liefert die Handreichung "Die hochschulische Pflegeausbildung in der
    Praxis gestalten
    " des Projekts LoKoHoPa 2 (Lernortkooperation in der hochschulischen Pflegeausbildung) der Evangelischen Hochschule Berlin von 2021.

  • Wo finde ich Informationen zum Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin / Pflegefachassistent“?

    Informationen zur Externenprüfung finden Sie hier.

  • Welche Berliner Schulen bilden in der Pflegefachassistenz aus?

    Auf der Webseite des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) gibt es eine Übersicht der Pflegefachassistenzschulen im Land Berlin.

  • Welche Regelungen gibt es bezüglich der Praxisanleitung in der 3-jährigen Pflegeausbildung?

    Eine Handreichung vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin klärt Themen zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation und Pflichtfortbildung von Praxisanleiter:innen in der der Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann. Beantwortet werden häufige Fragen wie:

    • Wie erfolgt die Praxisanleitung in Einrichtungen, in denen keine Pflegefachkräfte beschäftigt sind – z. B. in weiteren mögliche Einrichtungen für die Pflichteinsätze nach III. (Pädiatrie) und IV. (Psychiatrie) der Anlage 7 PflAPrV
    • Wie erfolgt der Nachweis der berufspädagogischen Zusatzqualifikation und der Pflichtfortbildung
    • Wie erklärt sich der Bestandsschutz
    • Wie ist die berufspädagogische Zusatzqualifizierung und Pflichtfortbildung inhaltlich zu gestalten
    • Anrechnung einer Hochschulqualifizierung auf die berufspädagogische Zusatzqualifikation
    • Praxisanleitung in der bundeslandübergreifenden Ausbildung
    • Vorgehen, wenn die Pflichtfortbildung versäumt wurde
    • Regelung zum Umgang mit Fehlzeiten

    Alle Details finden Sie hier.

  • In welchen Bereichen können Pflegefachassistent:innen arbeiten?

    Durch die generalistische Ausrichtung der Ausbildung können Pflegefachassistent:innen nach erfolgreichem Abschluss in allen Bereichen der Pflege tätig werden.

  • Ausbildungsdauer Pflegefachassistenz

    Die Ausbildung dauert in Vollzeit 18 Monate, in Teilzeit höchstens 36 Monate. Die beschleunigte Ausbildung dauert 12 Monate. Weitere Informationen finden Sie hier: https://kopa-berlin.de/faq/beschleunigte-ausbildung-pflegefachassistenz/

  • Stellung landesrechtlich geregelter Pflegehilfeabschlüsse in Berlin

    § 113c Absatz 1 Nummer 2 SGB XI (Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen) spricht von „Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.“ Nun stehen die Einrichtungen vor der Herausforderung, gegenüber der Pflegekasse dieses Personal vorzuweisen.

    Eine Vielzahl an Abschlüssen existieren, die dieser Niveaustufe zugeordnet werden kann, so z.B. ein Krankenpflegehilfe-Abschluss nach Berliner Recht oder dem Recht anderer Bundesländer, ggf. sogar noch nach dem Krankenpflegegesetz von 1985, Altenpflegehilfe-Abschlüsse oder Abschlüsse nach DDR-Recht. Die Vorstellung ist dann, dass diese Abschlüsse in Berlin wegen des Pflegefachassistenzgesetzes entweder als Pflegefachassistenz anerkannt werden oder dieser Abschluss nachgeholt werden muss. Dem ist jedoch nicht so! Deswegen braucht diese Personengruppe weder eine Externenprüfung abzulegen noch ist sie Zielgruppe für die beschleunigte Ausbildung.

    Das Berliner Pflegefachassistenzgesetz (PflFAG) regelt die Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin/-assistent“ führen zu können. Es schützt also lediglich eine Berufsbezeichnung und an Hand des Ausbildungszieles und des Kompetenzkataloges ist geregelt, welche Kompetenzen jemand mit diesem Abschluss in der staatlichen Prüfung nachgewiesen hat (formale Qualifikation = bedeutsam im Rahmen des Haftungsrechtes).

    Grundsätzlich ist es daher wichtig, dass im Landesrecht hierzu Regelungen getroffen werden. § 3 PflFAG legt fest, dass in anderen Bundesländern erteilte Erlaubnisse im Bereich der Pflegefachassistenz in Berlin geführt werden dürfen. Zudem bleiben die in Berlin vor Einführung des PflFAG erteilte Erlaubnisse nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz unberührt (§ 52 PflFAG). Das Pflegefachassistenzgesetz formuliert derzeit nicht eindeutig, was unter den Bereich der Pflegefachassistenz zu subsumieren ist.

    Durch Auslegung von § 3 iVm § 52 PflFAG hat das Fachreferat der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege deswegen festgelegt: alle auf Grundlage von Landesrecht geregelten Berufsbezeichnungen von Helfer- und Assistenzberufen für den Bereich Pflege mit mindestens einem Jahr Dauer dürfen in Berlin geführt werden (eine entsprechende Klarstellung im PflFAG ist geplant).

    I.d.R. enthält die Urkunde, mit der die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung erteilt wurde, auch die gesetzliche Grundlage und die ausstellende Behörde. Im Zweifelsfall kann eine Einordnung in das System nach 113 c SGB XI recherchiert bzw. von dort erfragt werden.

    Dies bedeutet auch: Es erfolgt in Berlin keine berufsrechtliche Anerkennung von Berufsbezeichnungen von in anderen Bundesländern auf Grund von Landesrecht erteilten Erlaubnissen zum Führen einer Berufsbezeichnung im Bereich der Pflegehelfer- und Pflege(fach)assistenzberufe, auch nicht von vor In-Kraft-Treten des Pflegefachassistenzgesetzes in Berlin erteilten Erlaubnissen.

    Eine Überprüfung der Gleichwertigkeit und eine Anerkennung auf Grundlage des PflFAG erfolgt nur für außerhalb von Deutschland erworbenen Berufsabschlüssen – nur hierauf zielt § 29 PflFAG ab.

    Ein Hinweis noch: die Berufsgesetze für diesen Bereich schützen i.d.R. allein das Führen einer Berufsbezeichnung. Mit den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind die Inhalte/Kompetenzen der Ausbildung geregelt, was der formalen Qualifikation entspricht. Mit Bestehen der staatlichen Prüfung weisen die Absolventinnen und Absolventen diese Inhalte/Kompetenzen nach.

    Die formale Qualifikation kann den Einrichtungen aus haftungsrechtlicher Sicht als Richtschnur dienen, welche Tätigkeiten übertragen werden können. Grundsätzlich obliegt es den Einrichtungen, ihren Mitarbeitenden nur solche Tätigkeiten zu übertragen, zu denen sie befähigt sind.

    Bitte beachten Sie Anlage 5 der Berliner Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefachassistenten: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-PflfachassAPrVBEpAnlage5.