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Neue Förderung für beschäftigte Pflegehilfskräfte in der Pflegefachassistenzausbildung
Bisher konnte die Agentur für Arbeit für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Pflegehilfskräfte in der Ausbildung Pflegefachassistenz, bei einer Kofinanzierung durch den Arbeitgeber Zuschüsse zum Arbeitsentgelt und zu den Lehrgangskosten gewähren. Die Ausbildungsdauer von 18 Monaten ließ eine weitergehende Förderung nicht zu, da nach § 82 SGB III eine mindestens zweijährige Ausbildung vorausgesetzt wird.
Künftig kann jedoch die Ausbildung zur Pflegefachassistenz für beschäftigte Pflegehilfskräfte weitergehend gefördert werden, wenn diese eigentlich eine Ausbildung zur Pflegefachkraft anstreben, aber z. B. aufgrund eines nicht ausreichenden Schulabschlusses die Voraussetzungen noch nicht erfüllen und die Ausbildung zur Pflegefachassistenz daher nur als Zwischenschritt anzusehen ist.
Weitere Auskünfte erteilt der zuständige Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit. -
Beschleunigte Ausbildung Pflegefachassistenz
Pflegehilfskräfte mit Basisqualifikation und Betreuungskräfte mit Berufserfahrung, die bereits mindestens zwei Jahre in Vollzeit beruflich in der Pflege gearbeitet haben und die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen erfüllen, können bei Bestehen eines Kompetenzfeststellungsverfahrens eine beschleunigte Ausbildung anfangen. Die Ausbildungsdauer beträgt dann 12 Monate anstatt 18 Monate.
Das Kompetenzfeststellungsverfahren kann an einer Pflegeschule für Pflegefachassistenz absolviert werden.
Hilfreich für eine Bewerbung für eine beschleunigte Ausbildung ist die Zusammenstellung der dafür benötigten Unterlagen, die auf der Webseite des Berliner Bildungscampus für Gesundheitsberufe zu finden ist. Dort ist auch eine Vorlage für die Beurteilung (Arbeitszeugnis) des Arbeitgebers abrufbar: https://www.bildungscampus-berlin.de/ausbildung/pflegefachassistentin/pflegefachassistentin-ausbildungsdauer-12-monateWeitere Informationen zum Hintergrund und Verfahren der Kompetenzfeststellung finden Sie in dieser Handreichung: https://kopa-berlin.de/ressourcen/handreichung-zum-kompetenzfeststellungsverfahren-in-der-pflegefachassistenzausbildung/
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Zeugnisanerkennung in Berlin
Auf Antrag kann eine Person bei der Zeugnisanerkennungsstelle die eigenen Zeugnisse oder den Schulabschluss bewerten lassen. Es erfolgt eine Einordnung in das deutsche Schulabschlusssystem.
Die Dienstleistung wird von der zuständigen Stelle für den/die Antragsteller:in erbracht, nicht für einen Ausbildungsträger oder Arbeitgeber.
Allerdings gilt aufgrund des förderalen Systems die Bewertung eines Zeugnisses oder Schulabschlusses nur für Berlin.
Ein Verfahren zur Anerkennung von Zeugnissen/eines Schulabschlusses kann bei der Zeugnisanerkennungssstelle Berlin nur dann beantragt und durchgeführt werden, wenn mindestens eine der nachfolgenden Vorgaben erfüllt ist:
- Die Person, die den Antrag stellt, hat ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in Berlin oder
- Personen mit Wohnsitz im Ausland haben eine schriftliche und gesicherte Absichtserklärung eines deutschen (Berliner) Unternehmens vorliegen, dass eine Ausbildung oder Beschäftigung im Land Berlin beabsichtigt ist.
Die erforderlichen Unterlagen für die Anerkennung von Zeugnissen/Schulabschlüssen und die Formerfordernisse sind detailliert auf der Webseite der Zeugnisanerkennungsstelle aufgeführt:
https://www.berlin.de/sen/bjf/anerkennung/schulische-abschluesse/
Nur wenn alle Unterlagen vollständig und der Form entsprechend eingereicht werden, kann eine Bewertung des Zeugnisses/Schulabschlusses erfolgen.
Herausforderung bei der Antragsbearbeitung
Zurzeit kommt es in 90 Prozent der Fälle zu Verzögerungen im Anerkennungverfahren, weil die Unterlagen unvollständig oder formfehlerhaft eingereicht werden. Damit wird auf Seiten der Zeugnisanerkennungsstelle ein unnötiger Arbeitsaufwand/-stau erzeugt, der zu weiteren Verzögerungen und zur Blockade benötigter Kapazitäten führt.
Unbedingt beachten!
Bevor potenzielle Auszubildende zum Zweck der Ausbildung nach Deutschland (Berlin) geholt werden, sollte ein Zeugnisanerkennungsverfahren bereits vom Heimatland aus durchgeführt werden. Nur dann ist gesichert, dass tatsächlich die Zugangsvoraussetzung nach § 11 Pflegeberufegesetz erfüllt ist.
Beratungsstellen, die unter anderem bei Fragen zur Anerkennung unterstützen::
- IQ-Netzwerk: https://www.netzwerk-iq.de/angebote/eingewanderte
- La Red – Vernetzung und Integration e.V: https://la-red.eu/
- Türkischer Bund in Berlin Brandenburg (TBB) e.V: https://www.tbb-berlin.de/
- Club Dialog e.V.: http://www.club-dialog.de/ -
Wer zahlt was?
Die Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gibt Aufschluss über die Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen (ohne Mehrkosten der Ausbildungsvergütung). Sie finden diese hier: https://www.gesetze-im-internet.de/pflafinv/anlage_1.html
Die generalistische Pflegeausbildung ist durch einen Ausbildungsfonds refinanziert. Für die entstehenden Ausbildungskosten steht Pflegeschulen das Schulbudget und dem Träger der praktischen Ausbildung die Ausbildungspauschale zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGeSo): https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/pflegeausbildungsfonds/
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Wo gibt es Informationen zum Studium zur/zumPflegefachfrau/-mann (B.Sc.)?
Warum ein Pflegestudium? Wie ist der Ablauf und wie erfolgt die Praxisanleitung? Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Pflegestudium liefert die Handreichung "Die hochschulische Pflegeausbildung in der
Praxis gestalten" des Projekts LoKoHoPa 2 (Lernortkooperation in der hochschulischen Pflegeausbildung) der Evangelischen Hochschule Berlin von 2021. -
Wo finde ich Informationen zum Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin / Pflegefachassistent“?
Informationen zur Externenprüfung finden Sie hier.
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Welche Berliner Schulen bilden in der Pflegefachassistenz aus?
Auf der Webseite des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) gibt es eine Übersicht der Pflegefachassistenzschulen im Land Berlin.
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Welche Regelungen gibt es bezüglich der Praxisanleitung in der 3-jährigen Pflegeausbildung?
Eine Handreichung vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin klärt Themen zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation und Pflichtfortbildung von Praxisanleiter:innen in der der Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann. Beantwortet werden häufige Fragen wie:
- Wie erfolgt die Praxisanleitung in Einrichtungen, in denen keine Pflegefachkräfte beschäftigt sind – z. B. in weiteren mögliche Einrichtungen für die Pflichteinsätze nach III. (Pädiatrie) und IV. (Psychiatrie) der Anlage 7 PflAPrV
- Wie erfolgt der Nachweis der berufspädagogischen Zusatzqualifikation und der Pflichtfortbildung
- Wie erklärt sich der Bestandsschutz
- Wie ist die berufspädagogische Zusatzqualifizierung und Pflichtfortbildung inhaltlich zu gestalten
- Anrechnung einer Hochschulqualifizierung auf die berufspädagogische Zusatzqualifikation
- Praxisanleitung in der bundeslandübergreifenden Ausbildung
- Vorgehen, wenn die Pflichtfortbildung versäumt wurde
- Regelung zum Umgang mit Fehlzeiten
Alle Details finden Sie hier.
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In welchen Bereichen können Pflegefachassistent:innen arbeiten?
Durch die generalistische Ausrichtung der Ausbildung können Pflegefachassistent:innen nach erfolgreichem Abschluss in allen Bereichen der Pflege tätig werden.
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Ausbildungsdauer Pflegefachassistenz
Die Ausbildung dauert in Vollzeit 18 Monate, in Teilzeit höchstens 36 Monate. Die beschleunigte Ausbildung dauert 12 Monate. Weitere Informationen finden Sie hier: https://kopa-berlin.de/faq/beschleunigte-ausbildung-pflegefachassistenz/