FAQ
Praxiseinsatz in der Psychiatrie
Wenn Sie Praxiseinsatzplätze für Pflegeauszubildende anbieten:
- kommen motivierte und lernwillige Menschen mit einem anderen Blickwinkel in Ihre Einrichtung
- profitieren Sie von neuesten Erkenntnissen aus der Pflege
- repräsentieren Sie einen wichtigen Arbeitsbereich und können zukünftige Fachkräfte dafür begeistern
- unterstützen Sie zukünftige Fachkräfte, die wir alle dringend brauchen
- übernehmen Sie gesellschaftliche Verantwortung und sichern die Gesundheitsversorgung in Berlin und Brandenburg
Grundsätzlich können Sie in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung Praxiseinsatzplätze anbieten, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach den Anlagen 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vermitteln.
Geeignete Einrichtungen sind insbesonders:
1. psychiatrische Kliniken,
2. gerontopsychiatrische Einrichtungen,
3. Kinder- und Jugendpsychiatrien,
4. forensische Jugendpsychiatrien,
5. forensische Kliniken,
6. stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke oder Suchtkranke,
7. Werkstätten für psychisch erkrankte Menschen,
8. gemeinschaftliche Wohnformen für psychisch erkrankte Menschen oder Suchtkranke,
9. psychiatrische Institutsambulanzen,
10. psychiatrische Krisendienste,
11. psychiatrische häusliche Krankenpflege,
12. stationsäquivalente psychiatrische Behandlungsteams sowie
13. Kontakt- und Beratungsstellen.
Sofern in den Einrichtungen keine Pflegefachpersonen beschäftigt sind, wird die Praxisanleitung in der Regel durch Fachkräfte des jeweiligen Einsatzbereichs wahrgenommen, die über eine Ausbildungsberechtigung für den eigenen Beruf verfügen.
Siehe auch §2 Absatz 3 der
Berliner Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (BlnPflAPrV)
Die Praxisanleitung in Ihrer Einrichtung kann grundsätzlich durch Pflegefachkräfte erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung während der letzten fünf Jahre als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung:
- „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“
- „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“
- „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“
- Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“
verfügen – sowie im Rahmen einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden erworbenen Befähigung zur Praxisanleiterin oder Praxisanleiter. Die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich der Praxisanleitung erworben worden sein.
Weitere Informationen:
Ihre Praxisanleitung fungiert als Ansprechperson vor Ort und hat drei Hauptaufgaben:
- die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen
- die Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und sie dabei zu unterstützen
- die Verbindung zur Pflegeschule zu halten
Das Pflegeberufegesetz sieht einen zeitlichen Umfang von mindestens 10 Prozent der während des Einsatzes zu leistenden Ausbildungszeit vor. Sie erfolgt geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter wird für die Zeit von Ihnen freigestellt. Darüber hinaus ist noch Zeit für Organisatorisches, allgemeine Ausbildungsplanung und Absprachen mit den Kooperationspartnern einzuplanen.
Für den Pflichteinsatz in Ihrer Einrichtung ist ein zeitlicher Umfang von mindestens 120 Stunden (ca. 3 Wochen) vorgesehen.
Weitere Informationen:
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung Anlage 7
Sie können sich mit Ihren Fragen entweder an die Praxiskoordinatorin und den Praxiskoordinator (bei größeren Trägereinrichtungen) oder an die Praxisanleiterin und den Praxisanleiter (bei kleineren Trägern) der Ausbildungsträger wenden, die die Pflegeauszubildenden in Ihrer Einrichtung einsetzen. Gemeinsam wird der individuelle Ausbildungsplan sowie die Umsetzung der Praxisanleitung besprochen. Sie stehen im regelmäßigen Austausch mit dem Träger der praktischen Ausbildung.
Der Träger der praktischen Ausbildung erhält aus einem Fonds einen monatlichen Pauschalbetrag, aus dem er die Ihnen anfallenden Kosten refinanzieren kann. Als ausbildende Praxiseinrichtung, die einem Träger einen Praxiseinsatzplatz anbietet, sollten Sie die Kostenerstattung im schriftlich zu schließenden Kooperationsvertrag regeln.
In jedem Fall der Träger der praktischen Ausbildung, dem Sie eine Praxiseinsatzstelle anbieten. Die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung liegt bei ihm.
Ein weiterer wichtiger Ansprechpartner ist immer auch die Pflegeschule der Pflegeauszubildenden. Die Schule hat die Aufgabe, regelmäßig im Rahmen der Praxisbegleitung die Auszubildenden bei Ihnen zu besuchen (alle 4-6 Wochen).
Zwischen Ihnen und dem Ausbildungsträger sowie Ihnen und der Schule sollte sich bestenfalls eine enge Verbindung etablieren.
Registrieren Sie sich dafür auf der KOPA Plattform und tragen Sie Ihre Angebote in die Praxiseinsatz-Börse ein. Dabei unterstützt Sie gerne unsere digitale Praxisberatung.
In der Praxiseinsatz-Börse sind bereits viele Ausbildungsträger und kooperierende Einrichtungen registriert, um Kooperationen auf- und auszubauen. Auch Pflegeschulen, die die Ausbildungskoordination für Träger der praktischen Ausbildung übernommen haben, sind hier auf der Suche nach passenden Einrichtungen für die Praxiseinsätze der Auszubildenden. Melden Sie sich bei Unterstützungsbedarf gerne bei uns.
Es gibt für Sie viele Unterstützungsmöglichkeiten:
- durch Ihren Kooperationspartner, dem Sie einen Praxiseinsatzplatz anbieten
- durch die Pflegeschule, an der die Pflegeauszubildenden die Ausbildung machen
- durch die im Ausbildungsverbund oder Ausbildungsnetzwerk kooperierenden Praxiseinrichtungen, die gemeinsam ausbilden
- durch das KOPA Team oder die Projekte Neksa und CurAP (Hinweise und weitere Informationen finden Sie z.B. in der Linkliste in unserem Wissensangebot)