Im Pflegeberufegesetz sind in § 4 Abs. 2 vom Gesetzgeber erstmals Aufgaben definiert worden, die ausschließlich von Pflegefachpersonen ausgeübt werden dürfen: https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__4.html
Mit den Vorbehaltsaufgaben wird der Pflege ein definiertes Aufgabenfeld zugewiesen, in dem beruflich Pflegende volle Verantwortung tragen und vollständig autonom handeln dürfen und müssen.
Vorbehaltene Aufgaben sind:
- Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege
- Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege
Die Vereinigung der Pflegenden Bayern (VdPB) hat eine Übersichtsseite zu den Vorbehaltsaufgaben erstellt, die unter anderem näher auf die rechtlichen Aspekte, die Chancen und Herausforderungen, die Umsetzung im pflegerischen Alltag und in der Praxisanleitung beleuchtet. Ergänzend finden sich dort Factsheets für Pflegefachpersonen, Praxisanleitende und für das Pflegemanagement: https://www.vdpb-bayern.de/vorbehaltsaufgaben/
Linktipp: Informationsseite des Projekts VAPiK (Vorbehaltsaufgaben der Pflege im Krankenhaus) https://www.vorbehaltsaufgaben-pflege.de/
Weitere Informationen auf der Webseite der Koordinierungsstelle Schleswig-Holstein: https://www.koordinierungsstelle-pflegeausbildung-sh.de/infothek/vorbehaltsaufgaben/