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Rechtsgrundlagen

Zeugnisanerkennung in Berlin

Auf Antrag kann eine Person bei der Zeugnis­an­er­ken­nungs­stelle die eigenen Zeugnisse oder den Schul­ab­schluss bewerten lassen. Es erfolgt eine Einordnung in das deutsche Schul­ab­schluss­system.

Die Dienst­leistung wird von der zustän­digen Stelle für den/die Antragsteller:in erbracht, nicht für einen Ausbil­dungs­träger oder Arbeit­geber.

Aller­dings gilt aufgrund des förderalen Systems die Bewertung eines Zeugnisses oder Schul­ab­schlusses nur für Berlin.

Ein Verfahren zur Anerkennung von Zeugnissen/eines Schul­ab­schlusses kann bei der Zeugnis­an­er­ken­nungs­s­stelle Berlin nur dann beantragt und durch­ge­führt werden, wenn mindestens eine der nachfol­genden Vorgaben erfüllt ist:

  1. Die Person, die den Antrag stellt, hat ihren dauer­haften Lebens­mit­tel­punkt in Berlin oder
  2. Personen mit Wohnsitz im Ausland haben eine schrift­liche und gesicherte Absichts­er­klärung eines deutschen (Berliner) Unter­nehmens vorliegen, dass eine Ausbildung oder Beschäf­tigung im Land Berlin beabsichtigt ist.

Die erfor­der­lichen Unter­lagen für die Anerkennung von Zeugnissen/Schulabschlüssen und die Formerfor­der­nisse sind detail­liert auf der Webseite der Zeugnis­an­er­ken­nungs­stelle aufge­führt:

https://www.berlin.de/sen/bjf/anerkennung/schulische-abschluesse/

Nur wenn alle Unter­lagen vollständig und der Form entspre­chend einge­reicht werden, kann eine Bewertung des Zeugnisses/Schulabschlusses erfolgen.

Heraus­for­derung bei der Antrags­be­ar­beitung

Zurzeit kommt es in 90 Prozent der Fälle zu Verzö­ge­rungen im Anerken­nungver­fahren, weil die Unter­lagen unvoll­ständig oder formfeh­lerhaft einge­reicht werden. Damit wird auf Seiten der Zeugnis­an­er­ken­nungs­stelle ein unnötiger Arbeitsaufwand/-stau erzeugt, der zu weiteren Verzö­ge­rungen und zur Blockade benötigter Kapazi­täten führt. 

Unbedingt beachten!

Bevor poten­zielle Auszu­bil­dende zum Zweck der Ausbildung nach Deutschland (Berlin) geholt werden, sollte ein Zeugnis­an­er­ken­nungs­ver­fahren bereits vom Heimatland aus durch­ge­führt werden. Nur dann ist gesichert, dass tatsächlich die Zugangs­vor­aus­setzung nach § 11 Pflege­be­ru­fe­gesetz erfüllt ist.

Barrierefrei?:Ja
Herausgeber:ArbeitGestalten Beratungsgesellschaft (2023)