Wissensangebot

 

Internationale Pflegekräfte

Infor­ma­ti­ons­pflicht bei der Anwerbung von Dritt­staats­an­ge­hö­rigen aus dem Ausland

Ab dem 1. Januar 2026 besteht für Arbeit­ge­be­rinnen und Arbeit­geber die Pflicht, bei der Anwerbung von Dritt­staats­an­ge­hö­rigen in Ausbildung und Beschäf­tigung auf die Möglichkeit einer unent­gelt­lichen Infor­mation oder Beratung zu arbeits- und sozial­recht­lichen Fragen durch die Beratungs­stellen „Faire Integration“ hinzu­weisen. Diese Infor­ma­ti­ons­pflicht ist in § 45c Aufent­halts­gesetz festge­schrieben. Die Infor­ma­ti­ons­pflicht gilt sowohl für die betrieb­liche Ausbildung als auch für die Beschäf­tigung. Die Infor­ma­ti­ons­pflicht betrifft Arbeits- und Ausbil­dungs­ver­träge, die ab dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden. Weitere Infor­ma­tionen auf der Webseite des Bundes­mi­nis­te­riums für Arbeit und Soziales (BMAS): https://​www​.bmas​.de/​D​E​/​S​e​r​v​i​c​e​/​P​r​e​s​s​e​/​P​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​2​0​2​5​/​d​a​s​-​a​e​n​d​e​r​t​-​s​i​c​h​-​i​m​-​n​e​u​e​n​-​j​a​h​r​.​h​t​m​l​?​c​m​s​_​t​e​m​p​l​a​t​e​Q​u​e​r​y​S​t​r​i​n​g​=​i​n​f​o​r​m​a​t​i​o​n​s​p​f​l​i​c​h​t​&​c​m​s​_​s​h​o​w​N​o​G​e​s​e​t​z​e​s​s​t​a​t​u​s​=​t​r​u​e​&​c​m​s​_​s​h​o​w​N​o​S​t​a​t​u​s​=​t​rue

Folgendes ist bei der Infor­ma­ti­ons­pflicht zu beachten:

  • Die Beschäf­tigten müssen spätestens am ersten Tag der Arbeits­leistung infor­miert werden.
  • Die Infor­mation muss in Textform (z. B. E-Mail, Vertrags­anlage, Brief) erfolgen.
  • Der Arbeit­geber muss sich den Empfang des Infor­ma­ti­ons­schreibens nicht bestä­tigen lassen, aller­dings sollte die Zustellung dokumen­tiert sein.
  • Die Infor­ma­ti­ons­pflicht gilt nicht für Dritt­staats­an­ge­hörige, die bereits ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Diese können zwar das Beratungs­an­gebot nutzen, deren Arbeit­geber sind aber nicht dazu verpflichtet, diese über das Beratungs­an­gebot zu infor­mieren

Folgende Infor­ma­tionen müssen enthalten sein:

  • Hinweis auf die Möglichkeit einer kosten­losen Infor­mation oder Beratung zu arbeits- und sozial­recht­lichen Themen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG (Beratungs­an­gebot „Faire Integration“).
  • die Kontakt­daten der vom Arbeits­platz nächst­ge­le­genen Beratungs­stelle.

Infor­ma­tionen zum Beratungs­an­gebot „Faire Integration“
Faire Integration ist ein bundes­weites, unent­gelt­liches und mehrspra­chiges Beratungs­an­gebot für Dritt­staats­an­ge­hörige. Das Beratungs­an­gebot richtet sich an Dritt­staats­an­ge­hörige, die sich bereits in Deutschland befinden oder in Deutschland arbeiten möchten. Faire Integration ist in allen 16 Bundes­ländern vertreten. Eine Übersicht der Beratungs­stellen finden Sie hier: www​.faire​-integration​.de/​b​e​r​a​t​u​n​g​s​s​t​e​l​len

Weitere Infor­ma­ti­ons­ma­te­rialien vom Bundes­mi­nis­te­riums für Arbeit und Soziales (BMAS):

Barrierefrei?:Ja