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Arbeitshilfe

Rahmen­pläne Pflege­fach­as­sistenz Bund

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Am 31. Oktober 2025 wurde das Pflege­fach­as­sis­tenz­gesetz (PflFAssG) verkündet. In § 44 PflFAssG wird eine Fachkom­mission nach § 53 Pflege­be­ru­fe­gesetz (PflBG) damit beauf­tragt, einen Rahmen­lehrplan und einen Rahmen­aus­bil­dungsplan für die neu geregelte Pflege­fach­as­sis­tenz­aus­bildung sowie einen Rahmen­lehrplan für den Vorbe­rei­tungskurs nach § 11 Abs. 2 PflFAssG zu erarbeiten. Diese empfeh­lenden Pläne wurden im Juli 2026 veröf­fent­licht und dienen den Pflege­schulen und den Trägern der prakti­schen Ausbildung als Orien­tie­rungs­hilfen für die Entwicklung der schul­in­ternen Curricula einer­seits und der einrich­tungs­spe­zi­fi­schen Ausbil­dungs­pläne anderer­seits.

Was enthalten die Rahmen­pläne?

  1. Begrün­dungs­rahmen
    • beschreibt das zugrunde liegende Pflege- und Berufs­ver­ständnis
    • erläutert die didak­tisch-pädago­gi­schen Grund­sätze
    • enthält Hinweise zum sprach­be­wussten Unter­richt
    • erklärt die Konstruktion und Verzahnung von Schule und Praxis
  2. Rahmen­lehrplan
    • für den theore­ti­schen und prakti­schen Unter­richt
    • gegliedert in curri­culare Einheiten (CE)
    • kompe­tenz­ori­en­tiert und situa­ti­ons­ori­en­tiert
  3. Rahmen­aus­bil­dungsplan
    • für die praktische Ausbildung
    • beschreibt, welche Kompe­tenzen in den Praxis­ein­sätzen entwi­ckelt werden sollen
    • enthält konkrete Aufga­ben­stel­lungen und Anregungen für die Praxis­an­leitung (Tabelle 3 und 4: Eckdaten zum jewei­ligen Einsatz, zentrale Aufga­ben­stellung sowie Vorschläge für die Umsetzung)

Zusätzlich gibt es einen Anhang mit einer exempla­ri­schen sprach­bil­denden Lernsi­tuation sowie eine Kompe­tenz­matrix. Diese zeigt, in welchen schuli­schen curri­cu­laren Einheiten und in welchen prakti­schen Aufga­ben­typen bzw. Einsätzen die Kompe­tenzen aus Anlage 1 der PflFAs­sAPrV erworben werden sollen.

Die Rahmen­pläne haben empfeh­lenden Charakter und sind in gleicher Art aufgebaut wie dieje­nigen für die beruf­liche Pflege­aus­bildung nach dem Pflege­be­ru­fe­gesetz (PflBG). Auch inhaltlich wird Bezug auf diese Ausbildung genommen. Damit werden die Anrech­nungs­mög­lich­keiten gleich­wer­tiger Ausbil­dungs­an­teile nach § 12 PflBG berück­sichtigt.

Barrierefrei?:Ja
Herausgeber:Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), 2026