Wissensangebot

 

Webseite

5. Förder­richt­linie Pflege­schul­raum­för­derung

Zur Förderrichtlinie
Link

Erlass am 30.09.2026, ersetzt die Vorgän­ger­för­der­richt­linie (4. Förder­richt­linie Pflege­schul­raum­för­derung)

Die wichtigsten Änderungen:

  • Es werden auch Träger von Pflege­schulen nach dem Pflege­fach­as­sis­tenz­gesetz (PflFAssG) gefördert
  • Die Kappungs­grenze der Netto­kalt­miete pro Quadrat­meter erhöht sich ab dem 1.1.2027 auf 19,- €
  • Die Zahl der Schüle­rinnen und Schüler ist im Antrags­ver­fahren zu schätzen

Ziele der Zuwendung sind einer­seits ein Nachteils­aus­gleich der nicht mit Kranken­häusern verbun­denen Pflege­schulen (u. a. ehemalige Alten­pfle­ge­schulen) und anderer­seits, dass möglichst jede ausbil­dungs­willige Person einen Ausbil­dungs­platz erhalten kann.

Als Indikator für die Erfolgs­kon­trolle soll die Anzahl der Ausbil­dungs­plätze gelten.

Barrierefrei?:Ja
Herausgeber:Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege, Oktober 2026