Erlass am 30.09.2026, ersetzt die Vorgängerförderrichtlinie (4. Förderrichtlinie Pflegeschulraumförderung)
Die wichtigsten Änderungen:
- Es werden auch Träger von Pflegeschulen nach dem Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) gefördert
- Die Kappungsgrenze der Nettokaltmiete pro Quadratmeter erhöht sich ab dem 1.1.2027 auf 19,- €
- Die Zahl der Schülerinnen und Schüler ist im Antragsverfahren zu schätzen
Ziele der Zuwendung sind einerseits ein Nachteilsausgleich der nicht mit Krankenhäusern verbundenen Pflegeschulen (u. a. ehemalige Altenpflegeschulen) und andererseits, dass möglichst jede ausbildungswillige Person einen Ausbildungsplatz erhalten kann.
Als Indikator für die Erfolgskontrolle soll die Anzahl der Ausbildungsplätze gelten.