Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (PflStudStG) vom 12.12.2023.
Das Gesetz sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:
- Studierende in der Pflege erhalten für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Mit Übergangsvorschriften soll zugleich sichergestellt werden, dass diejenigen, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss.
- Die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung soll in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert werden. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet und künftig auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen.
- Digitalisierung, gendermedizinische Aspekte und die Möglichkeit von Auslandsaufenthalten sollen in der Pflegeausbildung stärker berücksichtigt werden.
- Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung – zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs – zu verzichten.
- Erhöhung der Kinderkrankentage: Durch den Gesetzentwurf werden die Kinderkrankentage (pro Kind und Elternteil) für 2024/2025 von regulär 10 auf 15 erhöht.
- Daneben werden durch den Gesetzentwurf die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Pflegeausbildung weiter verbessert und an aktuelle Entwicklungen, z.B. im Bereich der Digitalisierung, angepasst.
- Neben den bisherigen Berufsbezeichnungen „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ kann zukünftig eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ gewählt werden. Dies gilt entsprechend auch für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung verfügen.
Mehr Kompetenzen für Studierende:
Weitere Regelungen wurden im parlamentarischen Verfahren aufgenommen. Insbesondere sollen in einem ersten Schritt ab 2025 erweiterte Kompetenzen für die selbständige Ausübung von Heilkunde im Studium vermittelt werden. Konkret geht es um Pflege- und Therapieprozesse bei Menschen in diabetischer Stoffwechsellage sowie bei Menschen mit chronischen Wunden oder Demenz. Hintergrund sind die entsprechenden Module der Fachkommission nach § 53 Pflegeberufegesetz, wie sie für die Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entwickelt worden sind. Auch hier stellen Übergangsvorschriften sicher, dass Studierende, die ihre Ausbildung vor 2025 beginnen oder abschließen, diese Qualifikation zusätzlich erwerben können.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegestudiumstaerkungsgesetz-pflstudstg.html und auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldungen/bundestag-beschliesst-pflegestudiumstaerkungsgesetz-231990.
Träger der praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz in Berlin finden in der Austauschgruppe KOPA Materialien und Tipps ein Informationsschreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege vom 30.10.2023, welches die Umsetzungspläne erläutert.