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Arbeitshilfe

Stellung landes­rechtlich geregelter Pflege­hil­fe­ab­schlüsse in Berlin

§ 113c Absatz 1 Nummer 2 SGB XI (Perso­nal­be­messung in vollsta­tio­nären Pflege­ein­rich­tungen) spricht von „Hilfs­kraft­per­sonal mit landes­rechtlich geregelter Helfer- oder Assis­tenz­aus­bildung in der Pflege mit einer Ausbil­dungs­dauer von mindestens einem Jahr.“ Nun stehen die Einrich­tungen vor der Heraus­for­derung, gegenüber der Pflege­kasse dieses Personal vorzu­weisen.

Eine Vielzahl an Abschlüssen existieren, die dieser Niveau­stufe zugeordnet werden kann, so z.B. ein Kranken­pfle­ge­hilfe-Abschluss nach Berliner Recht oder dem Recht anderer Bundes­länder, ggf. sogar noch nach dem Kranken­pfle­ge­gesetz von 1985, Alten­pfle­ge­hilfe-Abschlüsse oder Abschlüsse nach DDR-Recht. Die Vorstellung ist dann, dass diese Abschlüsse in Berlin wegen des Pflege­fach­as­sis­tenz­ge­setzes entweder als Pflege­fach­as­sistenz anerkannt werden oder dieser Abschluss nachgeholt werden muss. Dem ist jedoch nicht so! Deswegen braucht diese Perso­nen­gruppe weder eine Exter­nen­prüfung abzulegen noch ist sie Zielgruppe für die beschleu­nigte Ausbildung.

Das Berliner Pflege­fach­as­sis­tenz­gesetz (PflFAG) regelt die Voraus­set­zungen, die eine Person erfüllen muss, um die Berufs­be­zeichnung „Pflege­fach­as­sis­tentin/-assistent“ führen zu können. Es schützt also lediglich eine Berufs­be­zeichnung und an Hand des Ausbil­dungs­zieles und des Kompe­tenz­ka­ta­loges ist geregelt, welche Kompe­tenzen jemand mit diesem Abschluss in der staat­lichen Prüfung nachge­wiesen hat (formale Quali­fi­kation = bedeutsam im Rahmen des Haftungs­rechtes).

Grund­sätzlich ist es daher wichtig, dass im Landes­recht hierzu Regelungen getroffen werden. § 3 PflFAG legt fest, dass in anderen Bundes­ländern erteilte Erlaub­nisse im Bereich der Pflege­fach­as­sistenz in Berlin geführt werden dürfen. Zudem bleiben die in Berlin vor Einführung des PflFAG erteilte Erlaub­nisse nach dem Berliner Kranken­pfle­ge­hil­fe­gesetz unberührt (§ 52 PflFAG). Das Pflege­fach­as­sis­tenz­gesetz formu­liert derzeit nicht eindeutig, was unter den Bereich der Pflege­fach­as­sistenz zu subsu­mieren ist.

Durch Auslegung von § 3 iVm § 52 PflFAG hat das Fachre­ferat der Senats­ver­waltung für Wissen­schaft, Gesundheit und Pflege deswegen festgelegt: alle auf Grundlage von Landes­recht geregelten Berufs­be­zeich­nungen von Helfer- und Assis­tenz­be­rufen für den Bereich Pflege mit mindestens einem Jahr Dauer dürfen in Berlin geführt werden (eine entspre­chende Klarstellung im PflFAG ist geplant).

I.d.R. enthält die Urkunde, mit der die Erlaubnis zum Führen einer Berufs­be­zeichnung erteilt wurde, auch die gesetz­liche Grundlage und die ausstel­lende Behörde. Im Zweifelsfall kann eine Einordnung in das System nach 113 c SGB XI recher­chiert bzw. von dort erfragt werden.

Dies bedeutet auch: Es erfolgt in Berlin keine berufs­recht­liche Anerkennung von Berufs­be­zeich­nungen von in anderen Bundes­ländern auf Grund von Landes­recht erteilten Erlaub­nissen zum Führen einer Berufs­be­zeichnung im Bereich der Pflege­helfer- und Pflege(fach)assistenzberufe, auch nicht von vor In-Kraft-Treten des Pflege­fach­as­sis­tenz­ge­setzes in Berlin erteilten Erlaub­nissen.

Eine Überprüfung der Gleich­wer­tigkeit und eine Anerkennung auf Grundlage des PflFAG erfolgt nur für außerhalb von Deutschland erwor­benen Berufs­ab­schlüssen – nur hierauf zielt § 29 PflFAG ab.

Ein Hinweis noch: die Berufs­ge­setze für diesen Bereich schützen i.d.R. allein das Führen einer Berufs­be­zeichnung. Mit den Ausbil­dungs- und Prüfungs­ver­ord­nungen sind die Inhalte/Kompetenzen der Ausbildung geregelt, was der formalen Quali­fi­kation entspricht. Mit Bestehen der staat­lichen Prüfung weisen die Absol­ven­tinnen und Absol­venten diese Inhalte/Kompetenzen nach.

Die formale Quali­fi­kation kann den Einrich­tungen aus haftungs­recht­licher Sicht als Richt­schnur dienen, welche Tätig­keiten übertragen werden können. Grund­sätzlich obliegt es den Einrich­tungen, ihren Mitar­bei­tenden nur solche Tätig­keiten zu übertragen, zu denen sie befähigt sind.

Bitte beachten Sie Anlage 5 der Berliner Ausbil­dungs- und Prüfungs­ver­ordnung für die Ausbildung zur Pflege­fach­as­sis­tentin oder zum Pflege­fach­as­sis­tenten: https://​gesetze​.berlin​.de/​b​s​b​e​/​d​o​c​u​m​e​n​t​/​j​l​r​-​P​f​l​f​a​c​h​a​s​s​A​P​r​V​B​E​p​A​n​l​a​ge5

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