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Finanzierung

3. Förder­richt­linie Pflege­fach­as­sis­tenz­schul­kos­ten­för­derung

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Erlass am 30.09.2026, ersetzt die Vorgän­ger­för­der­richt­linie (2. Förder­richt­linie Pflege­fach­as­sis­tenz­schul­kos­ten­för­derung)

Die wichtigsten Änderungen:

  • Prüfungs­wie­der­ho­lende werden bis zum Ende der zusätz­lichen Ausbildung im Sinne von § 20 Absatz 4 der Berliner Pflege­fach­as­sistenz-Ausbil­dungs- und -Prüfungs­ver­ordnung (BlnPfl­FAAPrV) finan­ziert
  • Die Verwendung der Anlage 3 ist im Regelfall nicht mehr zwingend, alter­native gleich­wertige Nachweise sind möglich
  • Verlän­gerter Gültig­keits­zeitraum bis zum Auslaufen der Ausbildung nach dem Pflege­fach­as­sis­tenz­gesetz Berlin (PflFAG)

Die Zuwendung dient der Sicherung einer ausrei­chenden Anzahl an Pflege­fach­as­sis­tenz­per­sonen in den Einrich­tungen der ambulanten und statio­nären Pflege. Ziel der Zuwendung ist die Unter­stützung der Pflege­schulen im Rahmen der Ausbildung zur Pflege­fach­as­sis­tentin und zum Pflege­fach­as­sis­tenten durch die Sicherung des Schul­be­triebs im jewei­ligen Kalen­derjahr. Indikator für die Zieler­rei­chung ist die Anzahl der beschulten Auszu­bil­denden zur Pflege­fach­as­sistenz pro Pflege­schule.

Barrierefrei?:Ja
Herausgeber:Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege, Oktober 2026