Erlass am 30.09.2026, ersetzt die Vorgängerförderrichtlinie (2. Förderrichtlinie Pflegefachassistenzschulkostenförderung)
Die wichtigsten Änderungen:
- Prüfungswiederholende werden bis zum Ende der zusätzlichen Ausbildung im Sinne von § 20 Absatz 4 der Berliner Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (BlnPflFAAPrV) finanziert
- Die Verwendung der Anlage 3 ist im Regelfall nicht mehr zwingend, alternative gleichwertige Nachweise sind möglich
- Verlängerter Gültigkeitszeitraum bis zum Auslaufen der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz Berlin (PflFAG)
Die Zuwendung dient der Sicherung einer ausreichenden Anzahl an Pflegefachassistenzpersonen in den Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege. Ziel der Zuwendung ist die Unterstützung der Pflegeschulen im Rahmen der Ausbildung zur Pflegefachassistentin und zum Pflegefachassistenten durch die Sicherung des Schulbetriebs im jeweiligen Kalenderjahr. Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der beschulten Auszubildenden zur Pflegefachassistenz pro Pflegeschule.