§ 113c Absatz 1 Nummer 2 SGB XI (Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen) spricht von „Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.“ Nun stehen die Einrichtungen vor der Herausforderung, gegenüber der Pflegekasse dieses Personal vorzuweisen.
Eine Vielzahl an Abschlüssen existieren, die dieser Niveaustufe zugeordnet werden kann, so z.B. ein Krankenpflegehilfe-Abschluss nach Berliner Recht oder dem Recht anderer Bundesländer, ggf. sogar noch nach dem Krankenpflegegesetz von 1985, Altenpflegehilfe-Abschlüsse oder Abschlüsse nach DDR-Recht. Die Vorstellung ist dann, dass diese Abschlüsse in Berlin wegen des Pflegefachassistenzgesetzes entweder als Pflegefachassistenz anerkannt werden oder dieser Abschluss nachgeholt werden muss. Dem ist jedoch nicht so! Deswegen braucht diese Personengruppe weder eine Externenprüfung abzulegen noch ist sie Zielgruppe für die beschleunigte Ausbildung.
Das Berliner Pflegefachassistenzgesetz (PflFAG) regelt die Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin/-assistent“ führen zu können. Es schützt also lediglich eine Berufsbezeichnung und an Hand des Ausbildungszieles und des Kompetenzkataloges ist geregelt, welche Kompetenzen jemand mit diesem Abschluss in der staatlichen Prüfung nachgewiesen hat (formale Qualifikation = bedeutsam im Rahmen des Haftungsrechtes).
Grundsätzlich ist es daher wichtig, dass im Landesrecht hierzu Regelungen getroffen werden. § 3 PflFAG legt fest, dass in anderen Bundesländern erteilte Erlaubnisse im Bereich der Pflegefachassistenz in Berlin geführt werden dürfen. Zudem bleiben die in Berlin vor Einführung des PflFAG erteilte Erlaubnisse nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz unberührt (§ 52 PflFAG). Das Pflegefachassistenzgesetz formuliert derzeit nicht eindeutig, was unter den Bereich der Pflegefachassistenz zu subsumieren ist.
Durch Auslegung von § 3 iVm § 52 PflFAG hat das Fachreferat der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege deswegen festgelegt: alle auf Grundlage von Landesrecht geregelten Berufsbezeichnungen von Helfer- und Assistenzberufen für den Bereich Pflege mit mindestens einem Jahr Dauer dürfen in Berlin geführt werden (eine entsprechende Klarstellung im PflFAG ist geplant).
I.d.R. enthält die Urkunde, mit der die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung erteilt wurde, auch die gesetzliche Grundlage und die ausstellende Behörde. Im Zweifelsfall kann eine Einordnung in das System nach 113 c SGB XI recherchiert bzw. von dort erfragt werden.
Dies bedeutet auch: Es erfolgt in Berlin keine berufsrechtliche Anerkennung von Berufsbezeichnungen von in anderen Bundesländern auf Grund von Landesrecht erteilten Erlaubnissen zum Führen einer Berufsbezeichnung im Bereich der Pflegehelfer- und Pflege(fach)assistenzberufe, auch nicht von vor In-Kraft-Treten des Pflegefachassistenzgesetzes in Berlin erteilten Erlaubnissen.
Eine Überprüfung der Gleichwertigkeit und eine Anerkennung auf Grundlage des PflFAG erfolgt nur für außerhalb von Deutschland erworbenen Berufsabschlüssen – nur hierauf zielt § 29 PflFAG ab.
Ein Hinweis noch: die Berufsgesetze für diesen Bereich schützen i.d.R. allein das Führen einer Berufsbezeichnung. Mit den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind die Inhalte/Kompetenzen der Ausbildung geregelt, was der formalen Qualifikation entspricht. Mit Bestehen der staatlichen Prüfung weisen die Absolventinnen und Absolventen diese Inhalte/Kompetenzen nach.
Die formale Qualifikation kann den Einrichtungen aus haftungsrechtlicher Sicht als Richtschnur dienen, welche Tätigkeiten übertragen werden können. Grundsätzlich obliegt es den Einrichtungen, ihren Mitarbeitenden nur solche Tätigkeiten zu übertragen, zu denen sie befähigt sind.
Bitte beachten Sie Anlage 5 der Berliner Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefachassistenten: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-PflfachassAPrVBEpAnlage5.