Für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024. Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Pflegeberufegesetz.
Übersicht über die von der zuständigen Behörde des Landes, der Landeskrankenhausgesellschaft, der Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, der Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie des Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung festgelegen Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung (Ausbildungsbudget).
Nach § 29 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 Pflegeberufegesetz.
- Pauschalbudget und Differenzierung (Kosten Praxisanleitung und Organisation, Sachaufwandskosten)
- Mitteilungspflichten zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets
- Nachweispflichten und Ausgleichsregelung
Hier finden Sie eine Empfehlung der Verbände in Berlin zur Berechnung der Praxisanleitung: https://kopa-berlin.de/ressourcen/empfehlungen-der-verbaende-der-traeger-der-praktischen-ausbildung-zur-finanzierung-der-externen-praxiseinsaetze-in-der-pflegeausbildung/