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  • Stellung landes­rechtlich geregelter Pflege­hil­fe­ab­schlüsse in Berlin

    § 113c Absatz 1 Nummer 2 SGB XI (Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen) spricht von „Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.“ Nun stehen die Einrichtungen vor der Herausforderung, gegenüber der Pflegekasse dieses Personal vorzuweisen.

    Eine Vielzahl an Abschlüssen existieren, die dieser Niveaustufe zugeordnet werden kann, so z.B. ein Krankenpflegehilfe-Abschluss nach Berliner Recht oder dem Recht anderer Bundesländer, ggf. sogar noch nach dem Krankenpflegegesetz von 1985, Altenpflegehilfe-Abschlüsse oder Abschlüsse nach DDR-Recht. Die Vorstellung ist dann, dass diese Abschlüsse in Berlin wegen des Pflegefachassistenzgesetzes entweder als Pflegefachassistenz anerkannt werden oder dieser Abschluss nachgeholt werden muss. Dem ist jedoch nicht so! Deswegen braucht diese Personengruppe weder eine Externenprüfung abzulegen noch ist sie Zielgruppe für die beschleunigte Ausbildung.

    Das Berliner Pflegefachassistenzgesetz (PflFAG) regelt die Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin/-assistent“ führen zu können. Es schützt also lediglich eine Berufsbezeichnung und an Hand des Ausbildungszieles und des Kompetenzkataloges ist geregelt, welche Kompetenzen jemand mit diesem Abschluss in der staatlichen Prüfung nachgewiesen hat (formale Qualifikation = bedeutsam im Rahmen des Haftungsrechtes).

    Grundsätzlich ist es daher wichtig, dass im Landesrecht hierzu Regelungen getroffen werden. § 3 PflFAG legt fest, dass in anderen Bundesländern erteilte Erlaubnisse im Bereich der Pflegefachassistenz in Berlin geführt werden dürfen. Zudem bleiben die in Berlin vor Einführung des PflFAG erteilte Erlaubnisse nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz unberührt (§ 52 PflFAG). Das Pflegefachassistenzgesetz formuliert derzeit nicht eindeutig, was unter den Bereich der Pflegefachassistenz zu subsumieren ist.

    Durch Auslegung von § 3 iVm § 52 PflFAG hat das Fachreferat der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege deswegen festgelegt: alle auf Grundlage von Landesrecht geregelten Berufsbezeichnungen von Helfer- und Assistenzberufen für den Bereich Pflege mit mindestens einem Jahr Dauer dürfen in Berlin geführt werden (eine entsprechende Klarstellung im PflFAG ist geplant).

    I.d.R. enthält die Urkunde, mit der die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung erteilt wurde, auch die gesetzliche Grundlage und die ausstellende Behörde. Im Zweifelsfall kann eine Einordnung in das System nach 113 c SGB XI recherchiert bzw. von dort erfragt werden.

    Dies bedeutet auch: Es erfolgt in Berlin keine berufsrechtliche Anerkennung von Berufsbezeichnungen von in anderen Bundesländern auf Grund von Landesrecht erteilten Erlaubnissen zum Führen einer Berufsbezeichnung im Bereich der Pflegehelfer- und Pflege(fach)assistenzberufe, auch nicht von vor In-Kraft-Treten des Pflegefachassistenzgesetzes in Berlin erteilten Erlaubnissen.

    Eine Überprüfung der Gleichwertigkeit und eine Anerkennung auf Grundlage des PflFAG erfolgt nur für außerhalb von Deutschland erworbenen Berufsabschlüssen – nur hierauf zielt § 29 PflFAG ab.

    Ein Hinweis noch: die Berufsgesetze für diesen Bereich schützen i.d.R. allein das Führen einer Berufsbezeichnung. Mit den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind die Inhalte/Kompetenzen der Ausbildung geregelt, was der formalen Qualifikation entspricht. Mit Bestehen der staatlichen Prüfung weisen die Absolventinnen und Absolventen diese Inhalte/Kompetenzen nach.

    Die formale Qualifikation kann den Einrichtungen aus haftungsrechtlicher Sicht als Richtschnur dienen, welche Tätigkeiten übertragen werden können. Grundsätzlich obliegt es den Einrichtungen, ihren Mitarbeitenden nur solche Tätigkeiten zu übertragen, zu denen sie befähigt sind.

    Bitte beachten Sie Anlage 5 der Berliner Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefachassistenten: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-PflfachassAPrVBEpAnlage5.

  • Die geplante Finan­zierung für Studie­rende in der Pflege ab dem 01.01.2024 nach dem Pflege­stu­di­umstär­kungs­gesetz

    Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) soll die Vergütung für diejenigen geregelt werden, die sich für ein Pflege-Studium entscheiden oder die bereits studieren. Gleichzeitig soll die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege vereinfacht werden.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegestudiumstaerkungsgesetz-pflstudstg.html

    Sowie auf der Webseite des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/pflegestudiumstaerkungsgesetz-pflstudstg--223650

    Träger der praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz in Berlin finden in der Austauschgruppe KOPA Materialien und Tipps ein Informationsschreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege vom 30.10.2023, welches die Umsetzungspläne erläutert.

  • Werden die Kosten für einen Praxis­ein­satz­platz erstattet?

    Der Träger der praktischen Ausbildung erhält für jede Auszubildende / jeden Auszubildenden aus einem Fonds einen monatlichen Pauschalbetrag.

    Es wird empfohlen, dass die Finanzierung der Praxiseinsätze aus dem Pauschalbudget des Trägers der praktischen Ausbildung an den Kooperationspartner, bei dem der Praxiseinsatz durchgeführt wird, weitergereicht wird, um unter anderem die Praxisanleitung zu ermöglichen.

    Eine Empfehlung der Verbände in Berlin beschreibt, wie diese Kosten berechnet werden können:

    https://kopa-berlin.de/ressourcen/empfehlungen-der-verbaende-der-traeger-der-praktischen-ausbildung-zur-finanzierung-der-externen-praxiseinsaetze-in-der-pflegeausbildung/

  • Finan­zierung der Pflege­aus­bildung

    Durch ein Umlageverfahren wird ein finanzieller Ausgleich zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen geschaffen. Hierfür wird ein sogenannter Ausgleichsfonds errichtet. In diesen Ausgleichsfonds zahlen alle Krankenhäuser, alle stationären und alle ambulanten Pflegeeinrichtungen, das Land Berlin sowie die soziale und die private Pflegeversicherung Anteile ein. Die Mittel aus diesem Ausgleichsfonds werden dann an ausbildende Krankenhäuser sowie ausbildende stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen und an die Pflegeschulen ausgezahlt, damit diese Kosten für die Pflegeausbildung und die Ausbildungsvergütung refinanziert erhalten.

    Das Referat “Pflegeausbildungsfonds” am Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) verwaltet den Ausgleichsfonds als sogenannte zuständige Stelle gemäß § 26 Absatz 4 Pflegeberufegesetz. Dort wird der Finanzierungsbedarf der einzelnen Einrichtungen und Schulen ermittelt, die Umlagebeträge der Einrichtungen festgesetzt und die Zahlung an sämtliche ausbildenden Einrichtungen und Pflegeschulen aus dem Ausgleichsfonds vorgenommen.

    Kontakt und weitere Informationen auf der Webseite des LAGeSo:

    https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/pflegeausbildungsfonds/

    Zu speziellen Fragen zu Jahresmeldungen, zur Berechnung der Umlage oder "Bis wann muss ich welche Daten liefern", "Muss ich auch zahlen, wenn ich nicht ausbilde", "Was ist, wenn ich meinen Betrieb erst nach Ablauf der Fristen eröffne" gibt das LAGeSo hier Antworten:

    https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/pflegeausbildungsfonds/faq/

  • Was sind Vorbe­halts­auf­gaben?

    Im Pflegeberufegesetz sind in § 4 Abs. 2 vom Gesetzgeber erstmals Aufgaben definiert worden, die ausschließlich von Pflegefachpersonen ausgeübt werden dürfen: https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__4.html

    Mit den Vorbehaltsaufgaben wird der Pflege ein definiertes Aufgabenfeld zugewiesen, in dem beruflich Pflegende volle Verantwortung tragen und vollständig autonom handeln dürfen und müssen.

    Vorbehaltene Aufgaben sind:

    • Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege
    • Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
    • Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege

    Die Vereinigung der Pflegenden Bayern (VdPB) hat eine Übersichtsseite zu den Vorbehaltsaufgaben erstellt, die unter anderem näher auf die rechtlichen Aspekte, die Chancen und Herausforderungen, die Umsetzung im pflegerischen Alltag und in der Praxisanleitung beleuchtet. Ergänzend finden sich dort Factsheets für Pflegefachpersonen, Praxisanleitende und für das Pflegemanagement: https://www.vdpb-bayern.de/vorbehaltsaufgaben/

    Linktipp: Informationsseite des Projekts VAPiK (Vorbehaltsaufgaben der Pflege im Krankenhaus) https://www.vorbehaltsaufgaben-pflege.de/

    Weitere Informationen auf der Webseite der Koordinierungsstelle Schleswig-Holstein: https://www.koordinierungsstelle-pflegeausbildung-sh.de/infothek/vorbehaltsaufgaben/